Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Bonn: Fürsorgepflicht einer Telefongesellschaft für ihre Kunden – Hinweispflicht bezüglich auffällig hoher Rechnungenveröffentlicht am 23. August 2010
LG Bonn, Urteil vom 01.06.2010, Az. 7 O 470/09
§§ 280, 242 BGBDas LG Bonn hat entschieden, dass eine Telefongesellschaft überhöhte Rechnungsbeträge an Kunden zurückzahlen muss, wenn sie vorher nicht auf die auffällig hohen Rechnungen hingewiesen hat. Die Klägerin hatte einen neuen Telefonvertrag abgeschlossen, der eine Festnetz-Telefon-Flatrate beinhaltete, jedoch keine Internet-Flatrate. Die Abrechnung für Internetnutzung sollte minutengenau erfolgen. Auf Grund eines Installationsfehlers des angeschafften Routers bestand jedoch eine dauerhafte Internetverbindung, so dass die dafür anfallenden Kosten mit Rechnungsbeträgen zwischen 1.000 und 1.400 EUR pro Monat extrem hoch ausfielen. Die Klägerin weigerte sich, diese Kosten zu zahlen bzw. forderte bereits abgebuchte Beträge zurück. Das Gericht gab ihr Recht, weil es die Auffassung vertrat, dass die Telefongesellschaft im Rahmen der eingegangenen Dauerschuldverhältnisse eine Fürsorgepflicht gegenüber ihre Kunden habe und diese vor Selbstschädigungen bewahren müsse. Dabei komme es auch nicht darauf an, aus welchem Grund der Router nicht ordnungsgemäß funktioniert habe. Die Beklagte hätte wegen des ungewöhnlichen Nutzungsverhaltens mit der Folge einer explodierenden Kostenbelastung die sicherste Art der Schadensbegrenzung wählen müssen, nämlich den Internetzugang der Klägerin kurzfristig zu sperren, um weiterem Schaden vorzubeugen und sodann die Klägerin auf ihr ungewöhnliches Nutzungsverhalten hinzuweisen. Diese Verpflichtung hat die Beklagte verletzt. Ein geringes Mitverschulden der Klägerin ergebe sich lediglich daraus, dass diese ihre Rechnungen über einen längeren Zeitraum (5 Monate) nicht geprüft habe.
- BGH: „Telefonieren für 0 Cent“ ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 27. April 2009
BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 139/05
§§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV; 3, 4 Nr. 11 UWGDer BGH hat entschieden, dass die Werbung eines Telefonanbieters mit „Telefonieren für 0 Cent“ (am Wochenende und Feiertagen) wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbeanzeige nicht zugleich auf die Anschlusskosten sowie die monatlichen Grundgebühren für den Anschluss hingewiesen wird. Begründet wurde dies durch das Gericht mit der Auffassung, dass der beworbene so genannte „XXL-Tarif“ lediglich einen Preisbestandteil darstellen würde. Damit der Kunde von dem kostenlosen Telefonieren am Wochenende Gebrauch machen könne, sei es erforderlich, dass er zuvor einen Anschluss hat einrichten lassen und er eine monatliche Grundgebühr zahlt. Da diese Telefondienstleistungen nur gemeinsam erworben werden können, sei gemäß der Preisangabenverordnung (PAngV) der gesamte Preis und dessen Bestandteile aufzuführen. Gerade da die streitgegenständliche Werbung sich nicht ausschließlich an Verbraucher richte, die bereits einen Anschluss der Antragsgegnerin besitzen, würden auch Kunden angesprochen, die bei einem anderen Anbieter oder gerade mit einem Umzug befasst sind. Den letzteren Kunden bleibe irreführenderweise verborgen, welche Ausgaben sie tatsächlich tätigen müssten, um den günstigen Tarif der Antragsgegnerin letztlich nutzen zu können.
- BITKOM: Onlinewerbung 2008 steigt um 44 % gegenüber Vorjahrveröffentlicht am 31. Oktober 2008
Nach einer Mitteilung des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (JavaScript-Link: BITKOM) wurden die Investitionen in Online-Werbung in Deutschland trotz konjunktureller Unsicherheit und allgemein sinkender Werbeausgaben im Jahr 2008 gegenüber dem Vorjahr nahezu verdoppelt. So wurden in den ersten neun Monaten im Jahr 2008 1,4 Mrd. EUR in Online-Werbung investiert, was nach Auffassung des Marktforschungsinstituts Thomson Media Control 44,4 % mehr sei als im Vergleichszeitraum 2007. Berücksichtigt hat die Studie klassische Online-Werbung wie Banner, Pop-Ups und Streaming Ads, nicht dagegen Suchwort- und Affiliate-Marketing.