Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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OLG Frankfurt a.M.: Beschränkte regionale Verfügbarkeit eines Telefontarifs muss deutlich angegeben werden veröffentlicht am 25. August 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.2014, Az. 6 U 133/13
§ 5 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass in der Werbung für einen Telekommunikationstarif, der nur regional beschränkt verfügbar ist (nur in Ballungsräumen), ein deutlicher Hinweis darauf erfolgen muss. Es reiche nicht aus, eine Information in einem Fußnotentext zur Verfügung zu stellen, der einer Preisangabe zugeordnet ist und auch mit Hinweisen zur Preisgestaltung beginnt. Ohne weitere Hervorhebung sei die Beschränkung dann nicht hinreichend erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung:
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