Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Dortmund: Ein Tesafilm-Streifen reicht noch nicht aus, um das Widerrufsrecht auszuschließenveröffentlicht am 3. Dezember 2008
LG Dortmund, Urteil vom 01.06.2006, Az. 16 O 55/06
§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGBNach § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB besteht das Widerrufsrecht nicht „bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.“ Das LG Dortmund hat deutlich gemacht, dass eine Versiegelung im vorstehenden Sinne noch nicht dadurch bewerkstelligt wird, dass eine CD- oder DVD-Hülle mit einem Tesafilm-Streifen verklebt werde. Dementsprechend musste der beklagte Onlinehändler Verbraucher auf das Widerrufsrecht hinweisen. Im Handel mit CDs und DVDs, so das Landgericht, sei der Kunde vielmehr eine andere Art der Versiegelung gewohnt. Diese stelle für ihn regelmäßig einen Warnhinweis dar, dass er beim Öffnen der Ware diese möglicherweise werde behalten müssen. Der Tesafilm-Streifen erfülle diese Funktion nicht. Ein Siegel sei eine besondere Form der Sicherstellung der Unversehrtheit von Gegenständen oder Behältnissen. Ein solches Siegel könne vom Kunden nach der Öffnung der Ware auch nicht ohne Weiteres ersetzt werden. Dies sei bei einem Tesafilm-Streifen grundsätzlich anders. Dieser könne, auch wenn er abgezogen worden ist, vom Käufer durch einen anderen Tesafilm-Streifen ohne Weiteres ersetzt werden. Der Beklagte könnte deshalb von der Information über das Widerrufsrecht nur dann suspendiert sein, wenn er den Versand der gebrauchten Ware versiegeln würde.
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