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- OLG Frankfurt a.M.: Zu den Ansprüchen des Markeninhabers bei Einfuhr oder Vertrieb von Parfüms ohne Zustimmungveröffentlicht am 19. Juni 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.02.2012, Az. 6 U 10/11
§ 539 Abs. 2 ZPO; Art. 9 EGV 207/2009, Art. 13 EGV 207/2009, Art. 102 EGV 207/2009; § 14 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Markeninhaber bei Einfuhr oder Vertrieb von Parfüms ohne seine Zustimmung Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz hat. Dies gelte insbesondere dann, wenn die streitgegenständliche Ware nicht von dem Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums erstmals in den Verkehr gebracht worden sei, wenn auf Flakon oder Verpackung angebrachte Herstellercodes unkenntlich gemacht worden seien oder wenn es sich um „Tester“ mit entsprechendem Hinweis gehandelt habe. Zum Volltext der Entscheidung: