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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. April 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Saarbrücken, Urteil vom 28.01.2015, Az. 1 U 100/14
    § 8 Abs.1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass die Werbung eines Autohauses mit einem TÜV-Siegel irreführend ist, wenn das Siegel auf Grund einer Kundenbefragung verliehen und auf diesen Umstand nicht hingewiesen wurde. Ohne einen solchen Hinweis werde der unzutreffende Eindruck erweckt, der TÜV sei im Rahmen eines unabhängigen Tests zu dem Ergebnis gelangt, der Bereich Kundendienst und Teileservice des Autohauses sei mit sehr gut zu bewerten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. August 2013

    OLG Koblenz, Urteil vom 27.03.2013, Az. 9 U 1097/12
    § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass es unzulässig ist, ein Testsiegel für ein Gerät (hier: Blutdruckmessgerät) in der Werbung für ein Nachfolgemodell zu verwenden, wenn das Nachfolgemodell technisch nicht identisch mit dem zertifizierten Gerät ist. Dies führe den Verbraucher in die Irre. Darüber hinaus stelle es auch einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn die Verwendung des Siegels von der erteilenden Stelle nicht genehmigt wurde. Zitat:

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  • veröffentlicht am 19. Februar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 04.04.2012, Az. 6 U 197/11
    § 5 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 2

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung mit dem Ergebnis eines so genannten Konsumententests irreführend ist, wenn für den Test eine Notenskala verwendet wurde, die aus den Noten „(1) ausgezeichnet (2) sehr gut (3) gut (4) weniger gut (5) schlecht“ besteht und eine Fundstelle für den Test nicht angegeben wird. Bei einem seriösen Test müsse eine Notenskala verwendet werden, die den Vorstellungen des Verbrauchers nicht widerspricht. Insbesondere erwarte der Verkehr, dass „sehr gut“ die beste und „gut“ nicht lediglich die mittlere Note sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. August 2012

    OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2012, Az. 6 U 34/11
    § 5 UWG

    Das OLG Brandenburg hat ein Urteil der Vorinstanz LG Potsdam (hier) bestätigt und entschieden, dass die Werbung mit einem Testsiegel, welches von einem Privatunternehmen erstellt wurde, irreführend ist. Auch der Testumfang (lediglich die „Service-Qualität“) sei für den Verbraucher nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen wurde die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankenthal, Beschluss vom 29.03.2012, Az. 2 HK O 168/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Die Wettbewerbszentrale berichtet hier über einen vor dem LG Frankenthal geschlossenen Vergleich bezüglich eines von einem Kreditvermittler im Internet verwendeten Testsiegels. Dieses Siegel besagte „Geprüfter Service“ und „Service-Note: ‚Sehr gut'“. Angaben, wer eine solche Untersuchung durchgeführt habe und wo diese Ergebnisse veröffentlicht seien, fehlten jedoch. Nach Ausführung des Kreditvermittlers habe sich aus der Werbung ergeben sollen, dass es sich um eine Kundenzufriedenheitsuntersuchung gehandelt habe. Da eine streitige Entscheidung des Angelegenheit durch den Kreditvermittler nicht gewünscht wurde, verpflichtete er sich im Wege des Vergleichs zur Unterlassung der Werbung mit dem Testsiegel, ohne auf die Quelle für den in Bezug genommenen Test und/oder dessen Fundstelle hinzuweisen. Ebenfalls übernahm der Kreditvermittler die Verfahrenskosten.

  • veröffentlicht am 20. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 6 U 188/11
    § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass bei einer Prospektwerbung, die Produktverpackungen mit aufgedrucktem Testsiegel „Sehr gut“ zeigt, die Fundstellenangabe des Tests nicht leicht lesbar sein muss. Das Gericht führte aus, dass nicht alle Pflichtangaben auf einer Produktverpackung so in einem Prospekt wiedergegeben werden müssten, dass sie lesbar seien. Es sei dem Werbenden lediglich nicht gestattet, mit einem Teil einer Information (Testergebnis) zu werben und zugleich dem Verbraucher die weiteren relevanten Teile dieser Information (Fundstelle) vorzuenthalten. Allgemein ist die Rechtsprechung zur Werbung mit Testurteilen streng hinsichtlich der Fundstellenangabe (vgl. u.a. BGH, OLG Hamburg, KG Berlin, OLG Celle), hier war jedoch zu beachten, dass sich das Testsiegel auf der Produktverpackung befand und mit einer Abbildung dieser Verpackung in einem Prospekt geworben wurde. Dies mag zu der abweichenden Beurteilung geführt haben. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 18. Juli 2011

    LG Potsdam, Urteil vom 06.05.2011, Az. 51 O 65/10
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Potsdam hat auf Klage der Verbraucherzentrale entschieden, dass die Werbung eines Möbelhauses mit dem Testurteil „Bestes Möbelhaus“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Das Testsiegel, welches den Eindruck erwecke, von einer öffentlichen Institution zu stammen, sei von einem privaten Unternehmen (Deutsches Institut für Service-Qualität) ausgestellt worden, welches für die Nutzung der Testsiegel Geld verlange. Die Werbung mit Testergebnissen setze eine neutrale, objektive und sachkundige Untersuchung voraus, welche vorliegend nicht zu bestätigen sei. Das Testergebnis lasse deshalb nicht auf die generelle Qualität der untersuchten Möbelhäuser schließen. Zum Volltext der Entscheidung:

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