Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Frankenthal: Gesetzliche Informationspflichten werden auch durch eBay-AGB erfülltveröffentlicht am 16. August 2008
LG Frankenthal, Urteil vom 14.02.2008, Az. 2 HK O 175/07
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 2 Nr. 1 UWG, 312, 312 b, 312 c, 312 e BGB i.V. mit 1, 3 BGB-lnfoV, 1 Abs. 1 TextilKennzGDas LG Frankenthal hat entschieden, dass die gewerblichen Verkäufer auf der Internethandelsplattform eBay einige der sie treffenden Informationspflichten nicht selbst im Rahmen ihres Angebots erfüllen müssen, da diesen Pflichten zum Teil schon durch die eBay-AGB Genüge getan wird. Dies betrifft insbesondere die Pflichten zur Information über die technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen, darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, und die Information, wie der Käufer mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann. Das Gericht ist der Ansicht, dass diese Pflichten bereits dadurch erfüllt sind, dass der Kunde auch Mitglied bei eBay ist und sich als solches den eBay-AGB, deren Bestandteil die genannten Informationen sind, unterworfen hat. Eigene Informationspflichten von eBay-Verkäufern bestehen nach Auffassung des Gerichts nur in den Bereichen, die von den eBay-AGB nicht erfasst werden. Neben dieser verkäuferfreundlichen Betrachtungsweise bestätigte das Gericht aber auch einmal mehr, dass Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz abmahnungsfähige Wettbewerbsverstöße darstellen.