Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Die bloße Idee eines Werkes unterliegt keinem urheberrechtlichen Schutzveröffentlicht am 11. Januar 2013
OLG Hamburg, Urteil vom 17.10.2012, Az. 5 U 166/11
§§ 97 Abs. 1 UrhG, § 16 UrhG, § 17 UrhG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass keine Verletzung des Urheberrechts vorliegt, wenn Idee und Thema einer bestehenden Fotocollage einer Werbeagentur für die Erstellung einer neuen Collage übernommen werden. Bei ausreichendem Abstand zum Originalwerk sei von einer freien Benutzung auszugehen. Nach den Umständen des Einzelfalls ist hier von einer verletzenden Werksübernahme abzugrenzen. Zitat aus den Gründen: - Markenrecht: Gegen „Ballermann“ musst Du ballern, Mann!veröffentlicht am 13. März 2011
Schöne Fundstelle vom angehenden Kollegen Jens Ferner: Laut Meldung des Südkuriers soll der Turnverein Pfullendorf an den Inhaber der Wortmarke „Ballermann“ ca. 670,00 EUR Entschädigung dafür zahlen, dass man einen Turnerball „Südsee, Sommer, Ballermann und Karibikflair“ veranstaltet hatte. Was wir davon halten? Gegen „Ballermann“ musst Du ballern, Mann? Zunächst ist noch unklar, welcher der Ballermänner abmahnend um sich „geschossen“ hat. Denn der ballernden Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt gibt es ihrer viele. Es mag erwähnt werden, dass die eine oder andere Ballermann-Marke bereits das Zeitige gesegnet hat, und zwar im Wege der Löschung oder Teillöschung. Da sehen wir „Spielraum“. Die betreffende Ballermann-Marke könnte auf Grund eines absoluten Schutzhindernisses (§ 8 MarkenG) zu löschen sein. Auch könnte fraglich sein, ob die markenrechtliche Abmahnung berechtigt ist, wenn es an einer markenmäßigen Benutzung fehlt. Ärger noch: Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung führt zur Schadensersatzpflicht des Abmahnenden (vgl. hier: BGH).
- BGH: Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer neu einzutragenden Marke kann auch thematisch eingeschränkt werden – „Willkommen im Leben!“veröffentlicht am 9. Juni 2009
BGH, Beschluss vom 04.12.2008, I ZB 48/08
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1 MarkenGDer BGH hat darauf hingewiesen, dass eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) auch auf thematisch beschränkte Waren und Dienstleistungen angemeldet werden kann. Im vorliegenden Fall war die ursprünglich beantragte Klassifizierung „Bild- und Tonträger“ u.a. nachträglich beschränkt worden auf „Bild- und Tonträger zu den Themen Kochen, Backen, Ernährung, Gesundheit, Fitness, .. “ u.a. Zwar sei es unzulässig, die Anmeldung in der Art und Weise einzuschränken, dass die Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufwiesen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 – C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 114 f. – Postkantoor). Von einer derartigen unzulässigen Einschränkung sei aufgrund der hier in Rede stehenden Beschränkung des Waren- und Dienstleistungs verzeichnisses indes nicht auszugehen. Dieses enthalte vielmehr eine Begrenzung der jeweils weiten Waren- und Dienstleistungsbegriffe „Bild- und Tonträger“, „Druckereierzeugnisse“ und „Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen“ auf bestimmte Inhalte. Gegen eine derartige Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bestünden aus Rechtsgründen keine Bedenken.