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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 7. Februar 2012

    BGH, Beschluss vom 21.12.2011, Az. I ZB 87/09
    Art. 2 Abs. 2 lit. b VO 2081/92/EG; Art. 3 Abs. 1 VO 2081/92/EG

    Der BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung „Thüringer Klöße“ nicht als geografische Angabe eintragungsfähig ist. Es handele sich um eine bloße Gattungsbezeichnung, da die unter diesem Begriff vermarkteten Klöße in erheblicher Menge auch außerhalb Thüringens hergestellt würden. Ein Gutachten, welches besage, dass ca. 15 % der Befragten der Angabe „Thüringer Klöße“ eine geografische Bedeutung zumindest in einer Nebenbedeutung zubilligten, ändere an dieser Beurteilung nichts. Zum Volltext der Entscheidung:
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