IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Januar 2011

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2010, Az. I-20 U 59/10
    §§ 97 Abs. 1, 16, 19a, 94 Abs. 1 UrhG; 8 Abs. 1, 3 Nr. 11 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es dem Betreiber einer Download-Plattform im Internet nicht auferlegt werden kann, die Bereithaltung von Dateien mit bestimmten Namen zu unterlassen. Auch im Rahmen der Störerhaftung führe eine solche Verpflichtung zu weit. Eine Sperrung bestimmter Dateinamen erscheine ungeeignet, da Dateinamen jederzeit veränderbar seien. Aus diesem Grund scheide auch eine Sperrung aller Dateinamen, die bestimmte Begriffe enthalten, aus, zumal mit diesen Begriffen auch legale Inhalte bezeichnet sein können. Im streitgegenständlichen Fall des Computerspiels Alone in the Dark bestehe der Name aus allgemeinen Worten der englischen Sprache, der auch legale Inhalte wie Texte oder Gedichte bezeichnen könne. Die Forderung nach einer menschlichen, gezielten Überprüfung von Inhalten, bei denen eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit für Rechteverletzungen bestehe, lasse sich wegen des damit verbundenen Personalaufwands in der Praxis regelmäßig nicht realisieren. In der Vergangenheit hatte das OLG Düsseldorf bereits ähnlich zu Gunsten von Rapidshare entschieden (s. hier und hier). Das OLG Köln und das OLG Hamburg vertreten andere Auffassungen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Juli 2010

    VG Köln, Beschluss vom 31.05.2010, Az. 22 L 1899/09
    §§ 80 VwGO; 25 Abs. 4 JuSchG

    Das VG Köln hat entschieden, dass der Titel des Liedes „Ich tu dir weh“ und eine im Booklet zu der CD enthaltene fotografische Darstellung eines Mannes, der zum Schlag auf das Gesäß einer über seinen Beinen liegenden unbekleideten Frau ausholt, keinen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz darstellt. Verrohend wirkten Medien dann, wenn sie geeignet seien, bei Kindern und Jugendlichen negative Charaktereigenschaften wie Sadismus und Gewalttätigkeit u.a. zu wecken oder zu fördern. Dies werde z.B. dann angenommen, wenn mediale Darstellungen Brutalität fördern bzw. ihr entschuldigend das Wort reden. Dies treffe auf oben genannte Titel und Darstellung nicht zu. Das Lied „Ich tu dir weh“ enthalte gerade keine aus einschlägigen filmischen, fotografischen oder literarischen Medien bekannte, detaillierte und zusammenhängende Darstellung von wirklichkeitsnahen Gewaltexzessen, deren jugendgefährdende Wirkung regelmäßig gegeben sein würden. Vielmehr werde in dem Titel entweder eine offensichtlich extreme Abhängigkeitsbeziehung zwischen zwei Personen oder aber ein Konflikt bei einer Person mit gespaltener Persönlichkeit dargestellt, was für die jugendlichen Fans der Musikgruppe auch anhand der verwendeten Stilmittel erkennbar sei. Zum Volltext:

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  • veröffentlicht am 11. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Kiel, Urteil vom 18.12.2009, Az. 14 O 70/09
    §§ 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Kiel hat entschieden, dass ein Steuerberater einen in der Slowakei erworbenen Doktortitel der Philosophie („doktor filozofie“) führen darf, ohne auf den Fachbereich hinzuweisen. Eine Irreführung sei darin nicht zu erkennen. Diese käme nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs davon ausginge, derjenige, der einen „Dr.“-Titel ohne fachlichen Zusatz führe, über eine höhere fachliche Qualifikation verfüge als derjenige, der den Titel mit einem fachlichen Zusatz führt. Dass dies der Fall sei, sei für die Kammer aber nicht erkennbar. In der Bevölkerung sei bekannt, dass ein „Dr.“-Titel nicht zwangsläufig auf dem Fachgebiet erworben wurde, auf dem der Betreffende beruflich tätig sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Juni 2010

    LG Berlin, Urteil vom 30.03.2010, Az. 27 S 23/09
    §§ 823, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; 22 f. KUG; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass für eine Veröffentlichung heimlich gefertigter Fotos (Paparazzi-Aufnahmen) und einem aus Gerüchten bestehenden Textbeitrag ein Streitwert in Höhe von 10.000 EUR gerechtfertigt ist. Inhaltlich ging es um die Spekulation, dass die Klägerin immer noch die „heimliche Geliebte“ eines Politikers und möglicherweise (erneut) von diesem schwanger sei. Bei der Bemessung des Streitwerts hat das Gericht die hohe Auflage der beklagten Zeitschrift sowie die Platzierung des Artikels als „Aufmacher“ auf der Titelseite berücksichtigt. Demzufolge hatte die Beklagte der Klägerin auch Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 10.000 EUR zu erstatten.

  • veröffentlicht am 6. April 2010

    OLG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2010, Az. 5 W 17/10
    §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG; § 12 BGB

    Das OLG Hamburg hat einem Unternehmen untersagt, die Bezeichnung „… GmbH“ im Quelltext einer Internetseite als Titel oder unter der URL http:/…-gmbh zu verwenden, soweit diese Seiten keinen Bezug zu Antragstellerin haben. Es stelle bereits eine kennzeichenmäßige Benutzung da, wenn der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbare Quelltext ein fremdes Kenzeichen als Suchwort verwende, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen (Metatag). Der kennzeichenmäßigen Benutzung stehe dabei nicht entgegen, dass ein Metatag für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar sei (BGH WRP 2006, 1513, 1515 – Impuls). Maßgeblich sei, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt werde; die kennzeichenrechtliche Identifizierungsfunktion werde ausgenutzt (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl G [Domainrecht] Rz. 84; BGH WRP 2006, 1513, 1515 – Impuls; GRUR 2007, 784 – AIDOL; BGH WRP 2009, 1512, 1522, – Partnerprogramm). (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. März 2010

    LG Köln, Urteil vom 17.03.2010, Az. 28 O 612/09
    §§ 823 Abs. 2; 1004 BGB; § 4 Abs. 1; § 29 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BDSG

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Schuldner zweier rechtskräftig titulierter Forderungen nicht verhindern kann, dass diese Daten auf einer Titelbörse veröffentlicht werden. Die Beklagte betrieb im Internet unter www…..com ein als „Titelbörse“ bzw. „Die Titelbörse“ bezeichnetes Online-Portal, über welches titulierte Forderungen gehandelt wurden, wobei die Beklagte selbst in die Kaufverhandlungen nicht involviert war und hierfür auch keine Provisionen erhielt. Auf der Plattform wurden insbesondere Titel deutscher Schuldner gehandelt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNach Mitteilung des Deutschen Anwaltsvereins hat der Bundestag eine weitere Reform der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) beschlossen, wonach es einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin zukünftig erlaubt ist, insgesamt drei statt wie bisher  nur  zwei  Fachanwaltsbezeichnungen zu führen. Das Gesetz wird zum 01.09.2009 in Kraft treten.

  • veröffentlicht am 24. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008, Az. I-20 U 122/07
    §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 UWG; Art. 134 Abs. 1 EPÜ

    Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hatte über die Befugnis eines Rechtsanwalts zu entscheiden, die Bezeichnungen „European Patent [& Trademark] Attorney“ oder „Attorney for European [Trademarks, Designs and] Patents“ auf seinem Briefkopf zu verwenden. Im Ergebnis wurde er hinsichtlich beider Varianten zur Unterlassung verurteilt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich „European Patent Attorney“ nur derjenige nennen dürfe, der in die Liste der zugelassenen Vertreteter vor dem Europäischen Patentamt eingetragen ist. Dies war beim Beklagten nicht der Fall. Doch auch die alternativ genutzte Bezeichnung „Attorney for European Patents“ sah das Gericht als irreführend an. Nach Auffassung des Gerichts könne auch durch die zweitgenannte Bezeichnung der unzutreffende Anschein erweckt werden, dass der Beklagte gegenüber sonstigen Rechtsanwälten über besondere, letzteren nicht zukommende Befugnisse oder Qualifikationen verfügt. So hatte der beklagte Rechtsanwalt doppelt Pech und musste sich für zukünftige Briefbögen andere Wege überlegen, um seinen Mandanten seine Spezialgebiete mitzuteilen.

  • veröffentlicht am 9. März 2009

    LG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2009, Az. 12 O 284/06
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG, § 119 Abs. 5 HochschulG

    Das LG Düsseldorf hat einem deutschen Rechtsanwalt teilweise verboten, sich in diversen Bundesländern mit dem Titel „Dr.“ werblich zu schmücken, soweit es sich um einen im Ausland erworbenen Titel handelt und dem Titel nicht das Ursprungsland (hier: Slowakei) hinzugefügt wird. Dem Beklagten wurde es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere zur Bewerbung anwaltlicher Dienstleistungen, in Verbindung mit seinem Namen die Abkürzung „Dr.“ in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zu benutzen – allerdings nicht in den Ländern Bayern und Berlin. An die Nieren gegangen war das schier unglaubliche Verhalten einem anderen Rechtsanwalt, der durch diesen Verstoß möglicherweise den Untergang seiner Kanzlei bevorstehen sah. Dem Verfahren wurde ein Streitwert von 25.000 EUR zu Grunde gelegt. (mehr …)

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