Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Berlin: Kein Providerprivileg nach §§ 8, 10 TMG bei Wiedergabe fremder RSS-Feeds mit eigenem Teaserveröffentlicht am 23. November 2010
LG Berlin, Urteil vom 27.04.2010, Az. 27 O 190/10
§§ 823; 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; §§ 8; 10 TMG; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GGDas LG Berlin hat entschieden, dass ein Betreiber eines Nachrichtenblogs, der fremde Nachrichten per RSS-Feed in seine Webseite einbindet, die gelieferten Nachrichten zuvor auf Rechtsverstöße zu überprüfen habe, wenn er die jeweiligen Nachrichten durch Zusammenfassungen („Teaser“) einleite und somit nicht nur rein technischer Verbreiter sei. Die Antragstellerin sah sich in diesem Fall durch eine Berichterstattung auf dem Nachrichten-Portal des Antragsgegners in ihrem Persönlichkeitsrecht und ihrer Privatsphäre verletzt. Der Antragsgegner habe nicht nur den Link zum streitgegenständlichen Text verbreitet. sondern auch einen eigenen Teaser mit eigener Überschrift und verändertem, verku?rztem eigenen Text. Hierfür hafte der Antragsgegner als Störer. Der Antragsgegner bestritt seine Passivlegitimation, da ihm beim Verbreiten fremder Nachrichten das Haftungsprivileg nach §§ 8 bzw. 10 TMG zugute komme. Er habe lediglich als Client von RSS-Feeds Inhalte der X-Zeitung – noch dazu eindeutig mit Herkunftsnachweis versehen – verbreitet und keinen Einfluss auf die Informationen selbst gehabt. Die Form der Meldung (kurzer Informationsblock, Schlagzeile mit kurzem Textanriss, Link zur Originalseite usw.) sei ihm von der X-Zeitung vorgegeben worden. Diese habe er sich nicht zu eigen gemacht. Die Kammer bestätigte die einstweilige Verfügung und führte dabei u.a. aus: (mehr …)
- OLG Naumburg: „Ich freu mich auf E-Mails“ ist kein ausreichender Hinweis auf „Adresse der elektronischen Post“ nach § 5 TMGveröffentlicht am 26. September 2010
OLG Naumburg, Urteil vom 13.08.2010, Az. 1 U 28/10
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMGDas OLG Naumburg hat entschieden, dass der Hinweis „Ich freu mich auf E-Mails“ nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Mitteilung der „Adresse der elektronischen Post“ entspricht. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, so der Senat, dass dem Transparenzgebot u.U. auch bei Verwendung eines Links genügt werden könne. Im zu entscheidenden Fall sei dieser Link aber mit „Kontakt“ und „Impressum“ bezeichnet gewesen, worunter der durchschnittlichen Nutzer Angaben der Anbieterkennzeichnung vermute. Dem Hinweis „Ich freue mich auf E-Mails“ könne hingegen nicht derselbe Erklärungsinhalt wie den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ beigemessen werden. Das Gericht sah hierin einen erheblichen Wettbewerbsverstoß, setzte aber zugleich den Streitwert von 10.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR herab, da die wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin gering sei. Was wir davon halten? (mehr …)
- Streitwert für Auskunftsverlangen nach § 34 BDSG / § 13 Abs. 7 TMGveröffentlicht am 25. März 2009
Bei datenschutzrechtlichen Auskunftsverlangen stellt sich aus der rechtsanwaltlichen Sicht durchaus schon mal die Frage, welcher Gegenstandswert für die Abrechnung nach dem RVG anzusetzen ist. Hierzu existiert bereits Rechtsprechung. Das LG Berlin, Beschluss vom 20.02.2009, Az. 16 O 64/09, setzte einen Gegenstandswert von 300,00 EUR fest, das AG Montabaur, Beschluss vom 02.04.2008, Az. 15 C 189/08, nahm einen ähnlich minimalen Gegenstandswert von 500,00 EUR an und das AG Darmstadt, Beschluss vom 05.03.2007, Az. 303 C 19/07, einen Gegenstandswert von immerhin 4.000,00 EUR.
- FDP legt Entwurf für TMG-Novelle vor: Keine Störerhaftung mehr für Foren, Hyperlinks, Suchmaschinen und Google?veröffentlicht am 5. März 2009
Die Bundestagsfraktion der FDP legte am 02.12.2008 einen Gesetzesentwurf für die zukünftige Überarbeitung des Telemediengesetzes (TMG) vor (BT-Drucks. 16/11173). Ziel ist, dass Diensteanbieter im Internet nicht mehr verpflichtet sein sollen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen, da dies ein Verstoß gegen die eCommerce-Richtlinie der EU sei. Der Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Technologie lud am 04.03.2009 daher verschiedene Sachverständige (s. unten) zu einer Anhörung zur Haftung für Informationen im Internet. Diskutiert wurden verschiedene Themen, die für alle im Internet tätigen Unternehmen interessant sein dürften. Dabei wurden unterschiedlich Standpunkte erörtert. Christoph Kannengießer vom Markenverband wies beispielsweise auf die Schwierigkeiten hin, Internetauktionshäuser wegen Produktfälschung und Piraterie in Anspruch zu nehmen, obwohl ca. 50 % der von Markenpiraten hergestellten Produkte über das Internet vertrieben würden. Demgegenüber merkte Dr. Wolf Osthaus von der eBay GmbH an, dass bei 7 Millionen neuen Angeboten täglich eine Überwachung kaum möglich sei. Zudem sei eBay nicht Vertriebspartner der Markenpiraten. Von der Markenpiraterie distanziere sich das Auktionshaus ausdrücklich. Ein weiteres Thema der Anhörung war die Frage der Gerichtszuständigkeit. Bei Rechtsverstößen im Internet ist nach dem Prinzip des so genannten „fliegenden Gerichtsstandes“ jedes Gericht in der Bundesrepublik zuständig (fliegender Gerichtsstand). Jörg Heidrich vom Heise-Verlag sah darin eine erhebliche Rechtsunsicherheit, weil Kläger oder Antragsteller sich ein Gericht frei aussuchen könnten. (mehr …)
- LG Berlin: Die Speicherung von IP-Adressen und Logfiles ist verbotenveröffentlicht am 12. Januar 2009
LG Berlin, Urteil vom 06.09.2007, Az. 23 S 3/07
§ 15 TMG, § 823 BGBDas LG Berlin hat entschieden, dass die Speicherung von IP-Adressen unzulässig ist. Bei diesen Adressen handele es sich um sog. personenbezogene Daten gemäß § 15 TMG. Das Urteil selbst ist vor allem durch die Bestätigung des vorausgegangenen Urteils des AG Berlin-Mitte von Interesse, welches den Unterlassungsausspruch ausführlich begründet hatte (AG Berlin-Mitte).
- AG Berlin-Mitte: Die Speicherung von IP-Adressen und Logfiles ist nicht erlaubtveröffentlicht am 12. Januar 2009
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 27.03.2007, Az. 5 C 314/06
§§ 15 Abs. 1, Abs. 4 TMG, 823 Abs. 2, 1004 BGB, § 6 Abs. 1 TDDSG, §§ 3 Abs. 1, 9 BDSGDas AG Berlin-Mitte hat die eigenmächtige Speicherung von dynamischen IP-Adressen und Logfiles für rechtswidrig erklärt. Auch dynamische IP-Adressen stellten – in Verbindung mit den weiteren von der Beklagten ursprünglich gespeicherten Daten – personenbezogene Daten im Sinne des § 15 TMG dar, da es sich um Einzelangaben über bestimmbare natürliche Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG handele. Das Amtsgericht schloss sich einer Meinungsäußerung des Hessischen Datenschutzbeauftragten an, welcher die Ansicht äußerte, dass es durch die Zusammenführung der personenbezogenen Daten mit Hilfe Dritter bereits zum Zeitpunkt des Unterlassungsantrags ohne großen Aufwand regelmäßig möglich sei, Internetnutzer aufgrund ihrer IP-Adresse zu identifizieren. Eine Gefahr sahen Gericht und Datenschutzbeauftragter vor allem darin, dass – sollte die Anwendbarkeit von § 15 Abs. 4 TMG verneint werden – Daten wie über die dynamische IP-Adresse ohne weiteres an z.B. die Access-Provider übermittelt werden könnten, welche ihrerseits die Möglichkeit hätten, den Nutzer aufgrund der IP-Adresse zu identifizieren. Dies sei mit dem Grundgedanken des Datenschutzrechts nicht vereinbar. Über die Praxistauglichkeit einer solchen Entscheidung lässt sich streiten: Der Content-Provider (Webseiten-Betreiber) selbst hat nicht die Möglichkeit, die IP-Adresse auf den Benutzer zurückzuführen. Er bedarf hierfür unstreitig der Hilfe eines Dritten. Die bloße Möglichkeit rechtswidrigen Verhaltens durch Kollusion mit einem Dritten für einen Unterlassungsanspruch ausreichen zu lassen, halten wir bei derzeitiger Gesetzeslage für im Mindestmaß fragwürdig. Die Entscheidung des AG Berlin-Mitte wurde durch das Landgericht Berlin bestätigt (LG Berlin); im Ergebnis zurückgewiesen wird sie dagegen vom AG München (AG München).
(mehr …) - AG München: Ein Website-Betreiber darf IP-Adressen speichernveröffentlicht am 8. Januar 2009
AG München, Urteil vom 30.09.2008, Az. 133 C 5677/08
§ 15 Abs. 1, Abs. 4 TMG, § 1004 BGBDas AG München hat sich zu der Frage geäußert, ob dynamische IP-Adressen als personenbezogene Daten im Sinne des Telemediengesetzes aufzufassen sind und hat dies – im Gegensatz zum LG Berlin (06.09.2007, Az. 23 S 3/07) und LG Hamburg, aber auch des AG München-Mitte (Urteil vom 27.03.2007, Az. 5 C 314/06) – verneint. Ein Großteil der Literatur sieht die IP-Adresse ebenfalls den personenbezogenen Daten zugehörig an (u.a. Hoeren, Skript Internetrecht, Stand September 2008, 439; Kitz, GRUR 2003, 1014, 1018; Nordemann/Dustmann, CR 2004, 380, 386; Tinnefeld in: Roßnagel, Handbuch Datenschutzrecht, Kap. 4.1 Rn. 21; Spindler/Dorschel, CR 2005, 38, 44; Wu?stenberg, TKMR 2003, 105, 107; a.A. wohl Eckhardt, K&R 2007, 602, 603 – Quelle: Retrosphere). Die Hauptkritik an dem Urteil des AG München wird in dem Umstand gesehen, dass sich der Content-Provider die für die Individualisierung der Daten erforderlichen Daten mittels eines Auskunftsanspruchs (§ 101 UrhG) beim Access-Provider holen könnte. Damit aber sei es möglich, Personenbezug herzustellen, so dass die Daten personenbezogen seien. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung wird abzuwarten sein. Ob eine grundsätzliche Möglichkeit der Datenzusammenführung in Zusammenhang mit einer IP-Adresse zwingend bedeutet, dass es sich um personenbezogene Daten handelt, halten wir für wenig praxisgerecht und stimmen damit dem Kollegen Bahr zu, der sich bereits im Zusammenhang mit dem Urteil des LG Berlin kritisch zu der angeblich herrschenden Meinung geäußert hat (Dr. Bahr).
(mehr …) - OLG Düsseldorf: Es liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, wenn Impressumsseite auf Grund technischer Servicearbeiten nur zeitweilig nicht erreichbar istveröffentlicht am 2. Dezember 2008
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2008, Az. I-20 U 125/08
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMGDas OLG Düsseldorf hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass eine nur während der Dauer der Bearbeitung technisch bedingte Unerreichbarkeit der Impressumsseite noch keinen Verstoß gegen die von § 5 TMG geforderte ständige Verfügbarkeit darstellt. Wenn dies technisch bei einer Bearbeitung der Datei erforderlich sei, würde ein Verbot insoweit dazu verpflichten, falsche Angaben im Impressum unendlich fortzuführen. Darüber sei auch nicht auszuschließen, dass das Impressum nicht angezeigt werde, weil der Browser des Betrachters der Website einen Fehler aufweise. Ein derartiger nur wenige Minuten dauernder Verstoß gegen die Impressumspflicht wäre überdies nicht geeignet, die Interessen der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).
- OLG Düsseldorf: Impressumspflicht auch auf mobile.deveröffentlicht am 15. September 2008
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG, §§ 2 Nr. 1 TMG, 5 Abs. 1 TMGDas OLG Düsseldorf ist der zutreffenden Rechtsansicht, dass die Impressumspflicht auch dort Geltung hat, wo sich ein Onlinehändler für die Wiedergabe seines Angebots einer Internethandelsplattform bedient. Nachdem dies für die Plattformen www.ebay.de und www.amazon.de hinlänglich bekannt gewesen sein dürfte, wurde nunmehr darauf hingewiesen, dass auch www.mobile.de davon erfasst sei. Der Einwand des angegriffenen Onlinehändlers, er habe unter www.mobile.de nur geworben, ohne dass es dort eine unmittelbare Bestellmöglichkeit gegeben habe, so dass nicht er, sondern lediglich der Betreiber von www.mobile.de, impressumspflichtiger Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes sei, wurde verworfen. Gemäß § 2 Nr. 1 TMG sei ein Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalte oder den Zugang zur Nutzung vermittele. Dabei sei, wie bereits vom OLG Frankfurt a.M. entschieden, auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten als ein Telemediendienst anzusehen. Das Urteil hat auch für Handelsplattformen wie z.B. www.azubo.de, www.booklooker.de, www.abebooks.de, www.hood.de, www.yatego.de oder www.electronicscout24.de Geltung.
- BGH: Vorlagebeschluss an EuGH zur Angabepflicht einer Telefonnummer im Impressumveröffentlicht am 15. August 2007
BGH, Beschluss vom 26.04.2007, Az. I ZR 190/04
§§ 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 5 Satz 1 Nr. 2 TMG, Art. 5 Abs. 1 lit. c der EU-RL 2000/31, Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EGVNachdem das OLG Köln (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Urteil vom 13.02. 2004, Az. 6 U 109/03) entschied, dass ein Impressum eine Telefonnummer aufzuweisen habe, das OLG Hamm (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Urteil vom 17.03.2004, Az. 20 U 222/03) diese Rechtsauffassung aber nicht teilte, hat sich nunmehr der Bundesgerichtshof dieser Rechtsfrage annehmen können und dem Europäischen Gerichtshof mit der Bitte um eine Vorabentscheidung vorgelegt.
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