Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Die Marke „TNT Post Deutschland“ kann von der Deutschen Post nicht untersagt werdenveröffentlicht am 20. Mai 2015
BGH, Beschluss vom 23.10.2014, Az. I ZR 37/14
§ 14 MarkenG, § 23 MarkenG
Der BGH hat entschieden, dass gegenüber dem Inhaber der Marke „TNT Post Deutschland“ seitens der Deutschen Post keine Unterlassungsansprüche bestehen. Eine Verwechslungsgefahr liege nicht vor, auch wenn die Marke „POST“ in der Marke „TNT Post Deutschland“ enthalten sei. Der Verkehr werde dies im letzteren Fall jedoch als reine Sachangabe verstehen und dies nicht mit der Deutschen Post AG in Verbindung bringen. Zum Volltext der Entscheidung: