Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: Die Marken „Toastars“ und „Toasties“ für Backwaren unterliegen keiner Verwechslungsgefahrveröffentlicht am 25. Juli 2011
BPatG, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 25 W (pat) 225/09
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass zwischen den Wortmarken „Toastars“ und „Toasties“, welche beide für Backwaren eingetragen sind, keine Verwechslungsgefahr besteht. Trotz Warenidentität halte die angegriffene Marke den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke ein, und zwar auch dann, wenn man davon ausgehe, dass die Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise. Die angegriffene Marke weise sowohl klanglich als auch schriftbildlich und begrifflich markante und für den Durchschnittsverbraucher, an den sich die Waren richteten, deutlich wahrnehmbare Unterschiede auf, aufgrund derer auch bei einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken zu verneinen sei. Zum Volltext der Entscheidung: