Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: Die Marken „Toastars“ und „Toasties“ für Backwaren unterliegen keiner Verwechslungsgefahrveröffentlicht am 25. Juli 2011
BPatG, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 25 W (pat) 225/09
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass zwischen den Wortmarken „Toastars“ und „Toasties“, welche beide für Backwaren eingetragen sind, keine Verwechslungsgefahr besteht. Trotz Warenidentität halte die angegriffene Marke den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke ein, und zwar auch dann, wenn man davon ausgehe, dass die Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise. Die angegriffene Marke weise sowohl klanglich als auch schriftbildlich und begrifflich markante und für den Durchschnittsverbraucher, an den sich die Waren richteten, deutlich wahrnehmbare Unterschiede auf, aufgrund derer auch bei einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken zu verneinen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Kein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Formfleisch-Toastiesveröffentlicht am 26. April 2010
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.02.2010, Az. 6 U 236/09
§§ 4 Nr. 9 lit. a UWG; § 3 Abs. 2 Nr 2 MarkenGDas OLG Frankfurt a.M. hat aktuell entschieden, dass Lebensmittel, die aus zusammengepressten Fleischstücken hergestellt werden („Formfleisch„) hinsichtlich ihrer bestimmten Form (hier: Gestalt einer Toastscheibe) nicht dem ergänzenden Leistungsschutz zugänglich sind. Im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung sei das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die von der Antragstellerin erstmals umgesetzte – keinem Sonderrechtsschutz unterliegende – Produktidee, dem Verbraucher paniertes Formfleisch zur Zubereitung in einem handelsüblichen Toaster zur Verfügung zu stellen, als solche einem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz von vornherein entzogen sei. Den Antragsgegnerinnen stünden zumutbare Abweichungen zur Gestaltung der panierten Formfleischstücke nicht zur Verfügung, da die im Wesentlichen quadratische Grundform sowie die Abmessungen der Stücke durch den vorgesehenen Verwendungszweck, nämlich die Zubereitung in einem haushaltsüblichen Toaster, vorgegeben seien. Dieses Ergebnis werde auch durch markenrechtliche Überlegungen bestätigt. Grundsätzlich sei zwar die Form einer Ware dem Markenschutz zugänglich (§ 3 Abs. 1 MarkenG). Dies gelte jedoch nicht, wenn die Form der Ware zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), wobei es ausreiche, dass die wesentlichen funktionellen Merkmale der Form einer Ware nur einer technischen Wirkung zuzuschreiben seien , selbst wenn die fragliche technische Wirkung auch durch andere Formen erzielt werden könne (vgl. hierzu zuletzt BGH, Beschluss vom 09.07.2009, Az. I ZB 88/07, Tz. 16 m.w.N.). Diese Voraussetzung sei bei dem von der Antragstellerin hergestellten Erzeugnis erfüllt, da aus den bereits dargestellten Gründen die Form der panierten Fleischstücke im Wesentlichen lediglich die Funktion habe, diese Fleischstücke in einem haushaltsüblichen Toaster unter weitgehender Ausnutzung der Erwärmungsmöglichkeiten eines solchen Toasters zubereiten zu können. Die demnach fehlende Markenfähigkeit der Warenform kann auch bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung nicht völlig außer Acht gelassen werden.