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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2012

    BGH, Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 182/11
    § 85 Abs. 1 UrhG, § 24 Abs. 1 UrhG; Art. 5 Abs. 3 GG

    Der BGH hat entschieden, dass die Benutzung von Tönen oder Klängen von einem fremden Tonträger für eigene Zwecke unzulässig ist, wenn eine gleichwertige Tonaufnahme selbst hergestellt werden könnte. Vorliegend sei eine etwa 2 Sekunden lange Rhythumssequenz kopiert und der Titel der Beklagten damit fortlaufend unterlegt worden. Dies greife in das Tonträgerherstellerrecht ein. Eine freie Benutzung sei ausgeschlossen, wenn es möglich sei, die aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen, da es in diesem Fall für einen Eingriff in die unternehmerische Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung gebe. Zum Text der Pressemitteilung 210/2012:

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