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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. März 2011

    BPatG, Beschluss vom 09.02.2011, Az. 29 W (pat) 85/07
    § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat – nach Zurückverweisung durch den BGH – entschieden, dass die Marke „TOOOR!“ auch für Sportbekleidung unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig ist. Zunächst hatte der Senat die Eintragung insoweit zurückgewiesen und ausgeführt, dass sich die Markeneigenschaft nur aus der Positionierung der Marke auf dem Bekleidungsstück ergebe und somit eine Anmeldung als Positionsmarke hätte erfolgen müssen. Der BGH hatte jedoch darauf hingewiesen, dass auch die Unterscheidungskraft hinsichtlich der Wortmarke selbst geprüft werden müsse. Nunmehr kam das BPatG zu dem Ergebnis, dass eine Eignung als Herkunftsnachweis gegeben sei. Eine Wahrnehmung des Begriffs „TOOOR!“ als eine unmittelbar beschreibende Angabe scheide für die in Rede stehenden Waren aus, denn die Bezeichnung verfüge infolge ihrer abweichenden Schreibweise zum Begriff „Tor“ und der ausrufartigen Formulierung über eine gewisse Ungewöhnlichkeit. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 24.06.2010, Az. I ZB 115/08 (TOOOR!)
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Marke „TOOOR!“ jedenfalls für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen und Sportbekleidung durchaus unterscheidungskräftig sein und als Herkunftshinweis  auf ein bestimmtes Unternehmen aufgefasst werden kann. Zuvor hatte das Bundespatentgericht die Eintragung für oben genannte Waren abgelehnt und ausgeführt, dass für den Fall, dass sich der Schutz der Wortmarke nur aus ihrer Position ergebe, der Markeninhaber die Form der Positionsmarke hätte wählen müssen. Bei einer Positionsmarke handelt es sich um eine Marke, die sich durch eine gleichbleibende Platzierung auf den markierten Waren auszeichnet. Der BGH war anderer Auffassung und führte aus, dass zu den Umständen, die in die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke einzubeziehen sind, auch die üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warensektor gehörten. Im Eintragungsverfahren genüge es, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gebe, das angemeldete Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Marke verstanden werde. Die Angelegenheit wurde zur Prüfung dieser Frage zurückverwiesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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