Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Die Werbung eines Goldankäufers mit „Top Preisen“ ist wettbewerbsrechtlich zulässigveröffentlicht am 27. Juli 2015
OLG Köln, Urteil vom 19.06.2015, Az. 6 U 173/14
§ 339 S. 2 BGB; § 5 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung eines Goldankäufers mit „Goldankauf zu Top Preisen“ keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung darstellt und daher zulässig ist. Durch die Formulierung werde lediglich ausgedrückt, dass es sich um ein günstiges, d.h. überdurchschnittlich gutes Angebot handele. Es liege auch kein kerngleicher Verstoß gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung wegen einer Werbung mit „Höchstpreisen“ vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Bochum: Werbung mit „günstigsten Top-Preisen“ ist keine Spitzenstellungsbehauptungveröffentlicht am 15. Oktober 2010
LG Bochum, Urteil vom 22.09.2010, Az. I-13 O 94/10
§§ 4 Nr. 10, 5 Abs. 1 Nr. 2, 8, 12 UWGDas LG Bochum hat entschieden, dass die Werbeaussage eines Onlineshops, dass Artikel „zu günstigsten Top-Preisen“ angeboten werden, nicht wettbewerbswidrig ist. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich bei der Werbeaussage lediglich um eine substanzlose Anpreisung ohne konkreten Tatsachengehalt. Begründet wurde dies damit, dass nicht der bestimmte Artikel „die“ verwendet worden sei und die Kombination aus „günstigste“ und „Top“ eine reklamehafte Anpreisung ohne Tatsachengehalt darstelle. Es solle lediglich zum Ausdrück gebracht werden, dass die Beklagte zu der Gruppe der günstigeren Anbieter gehöre, nicht, dass sie die Günstigste sei.