Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Touristen-Information ist nicht Erfüllungsgehilfe eines Hotelbetreibers – Zur Verwirkung einer Vertragsstrafeveröffentlicht am 21. Mai 2012
BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 204/10
§ 278 BGB
Der BGH hat entschieden, dass ein Hotelier, der sich zur Unterlassung der Nutzung einer bestimmten Marke im Bereich Wellness verpflichtet hat, nicht dafür haftet, wenn eine selbständige Touristen-Information die veraltete Angabe versehentlich noch in einem Gastgeberverzeichnis verwendet. Die Touristen-Information sei keine Erfüllungsgehilfin des Hotelbetreibers. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Aufnehmen und Überarbeiten von Informationen im Gastgeberverzeichnis unabhängig vom Willen des Hotelinhabers erfolge und die Touristeninformation sich auf Informationen stütze, die sie den im Anzeigenteil geschalteten Werbeanzeigen entnehmen könne. Darüber hinaus hatte der Hotelier die Änderung seiner Bezeichnung der Touristen-Information auch bekannt gegeben. Von einem eine Vertragsstrafe auslösenden Verschulden sei somit nicht auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung: