Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Rostock: Werbung mit „Qualitätssiegel“ – Prüfsiegel muss nachvollziehbar seinveröffentlicht am 1. Dezember 2014
OLG Rostock, Urteil, Az. 2 U 12/14
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG
Das OLG Rostock hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Verwendung eines „Qualitätssiegels“, welches ohne Hintergrundinformationen wie z.B. Kriterien und Prüfergebnisse verwendet werde, irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Vorliegend wurde Allergie-Bettwäsche vertrieben, welche Prüfsiegel und Zertifikate („geprüftes Allergieprodukt“) in der Werbung aufwies, wobei das Vertriebsunternehmen und das Unternehmen, welches die Siegel vergab, denselben Geschäftsführer hatten. Dabei sei bereits die Unabhängigkeit der vergebenden Stelle zweifelhaft. Der Verbraucher würde das Siegel durch die konkrete Aufmachung auch nicht als bloßes Firmen-Logo wahrnehmen. - LG Rostock: Wer ein Qualitätssiegel vergibt, muss die Bedingungen für die Siegelvergabe transparent darlegenveröffentlicht am 23. April 2014
LG Rostock, Urteil vom 11.04.2014, Az. 5 HK O 139/13 – nicht rechtskräftig
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWGDas LG Rostock hat entschieden, dass bei der Vergabe eines Prüfsiegels und Zertifikats (hier: für Allergie-Bettwäsche) die Grundinformationen für die Prüfsiegelvergabe transparent dargelegt werden müssen, so dass der Verbraucher den Wert und Aussagegehalt des Prüfsiegels nachvollziehen könne. Von besonderer Bedeutung für die Kammer war, dass die Beklagte als „Akademie“ firmierte. Hieraus leitete das LG Rostock ab, dass es sich um eine unabhängige und neutrale akademische Einrichtung handeln müsse. Die Beklagte weise allerdings in institutioneller, sachlicher, personeller und finanzieller Hinsicht überhaupt keine Strukturen auf, so dass die Bedingungen für ein eigenes, objektives Zertifizierungsverfahren in Abrede zu stellen seien.
- KG Berlin: Flugpreisangabe, zu welcher der Kunde noch Steuern und Kerosin-Zuschläge addieren muss, ist irreführendveröffentlicht am 20. Februar 2012
KG Berlin, Urteil vom 04.01.2012, Az. 24 U 90/10
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, 8 Abs. 1 UWG; Art. 23 LuftverkehrsdiensteVODas KG Berlin hat entschieden, dass die Angabe von Flugpreisen bei Onlinebuchungen in einer tabellarischen Darstellung ohne obligatorisch zu entrichtende Zuschläge für Steuern, Gebühren und Kerosin unzulässig ist. Jedenfalls ein deutlicher Hinweis, dass es sich nicht um Endpreise handele, müsse erfolgen, was vorliegend nicht geschehen sei. Die hier einschlägige Luftverkehrsdienste-Verordnung lege fest, dass der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen sei und den anwendbaren Flugpreis sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar seien, einschließen müsse. Kurz zuvor hatte das KG bereits in diesem Urteil zur Transparenz von Bearbeitungsgebühren bei Flugbuchungen entschieden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: GWE-Wirtschaftsinformations GmbH hat mit alten Formularen für eine Gewerbeeintragung in die Irre geführtveröffentlicht am 17. Februar 2012
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, Az. I-20 U 100/11
§ 3 UWG, § 5 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH (Gewerbeauskunft-Zentrale) ihre alten Angebotsformulare nicht mehr benutzen darf, weil diese irreführend sind. Dies hatte bereits das Landgericht entschieden, dessen Auffassung das OLG in der Berufungsinstanz bestätigte. Für den Empfänger sei weder die Herkunft der verwendeten Angebotsformulare noch die Kostenverpflichtung, die mit Unterschrift eingegangen werde, hinreichend erkennbar. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass keine Geschäftsmodelle geduldet würden, die darauf aufbauen, dass der Adressat eines Formulars unaufmerksam ist, unabhängig davon, wie viele tatsächlich getäuscht wurden.
- KG Berlin: Flugunternehmen muss bei Onlinebuchungen Bearbeitungsgebühren transparent ausweisenveröffentlicht am 15. Februar 2012
KG Berlin, Urteil vom 09.12.2011, Az. 5 U 147/10
Art. 23 Abs. 1 Satz 2, 3 Buchst. d Verordnung (EG) Nr. 1008/2008; § 3 UWG, § 5a Abs. 2, 4 UWG, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Onlinebuchung eines Flugunternehmens wettbewerbswidrig ist, wenn eine anfallende Bearbeitungsgebühr erst im dritten Buchungsschritt ausgewiesen wird, und dem Verbraucher die als Bearbeitungsgebühr zu zahlenden Beträge auch nur bei Betätigen eines Textfeldes dargestellt werden. Es mangele bei dieser Darstellung an Transparenz des letztendlich zu entrichtenden Preises. Die Gebühr sei darüber hinaus auch nicht als fakultative Gebühr zu verstehen, wenn sie lediglich bei Einsatz eines bestimmten Zahlungsmittels entfalle (hier: Visa-electron-Karte), über welches nur eine Minderheit der Kunden verfüge. Für die Mehrheit der Kunden sei die Gebühr eben nicht fakultativ, weil der Kunde ohne deren Entrichtung den Flug nicht buchen könne. Ein Hinweis müsse entsprechend erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Flensburg: Zur Frage, wann ein Kostenhinweis unzureichend platziert ist / Branchenbuchveröffentlicht am 5. Juli 2011
LG Flensburg, Urteil vom 08.02.2011, Az. 1 S 71/10
§ 305c Abs 1 BGBDas LG Flensburg hat entschieden, dass eine Entgeltklausel in einem Formular für einen Internet-Brancheneintrag unwirksam sein kann, wenn diese Klausel offensichtlich im Formulartext versteckt wurde, um die Entgeltlichkeit der Leistung zu verschleiern. Vorliegend habe es sich bei einem Eintragungspreis von 910,00 EUR pro Jahr um eine objektiv ungewöhnliche Vertragsklausel gehandelt, weil Grundeinträge im Internet, die sich auf die Kontaktdaten des Unternehmens beschränken, weitgehend unentgeltlich angeboten würden. Zudem sei die Klausel auch überraschend, weil sie zwischen anderen Angaben und Regelungen im Vertragstext so versteckt eingefügt worden sei, dass sie – wie vom Verwender offenkundig beabsichtigt – übersehen werden sollte. Durch die Aufmachung des Formulars und die Aufforderung „Prüfen Sie bitte die Angaben auf ihre Richtigkeit“ werde dem Adressaten der Eindruck vermittelt, dass es sich lediglich um ein Bestätigungsformular für bereits aufgenommene Daten handele. Insgesamt sei nach Würdigung dieser Umstände kein Vertrag zu Stande gekommen, so dass der Beklagte das verlangte Entgelt nicht entrichten müsse. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OVG Saarlouis: Landesamt für Gesundheit darf Informationen über Hygieneverstöße ins Internet stellen, auch wenn die Verstöße bereits beseitigt sindveröffentlicht am 15. März 2011
OVG Saarlouis, Beschluss vom 03.02.2011, Az. 3 A 270/10
§ 40 LFGB; § 2 Satz 1 Nr. 2 a, § 5 Abs. 1 Satz 2 VIGDas OVG Saarlouis hat entschieden, dass das Landesamt für Gesundheit ohne vorherigen Antrag Verstöße gegen Hygienevorschriften des LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) im Internet zur Information von Verbrauchern veröffentlichen darf. Der Veröffentlichung kürzlich festgestellter erheblicher Verstöße stehe insbesondere nicht entgegen, dass die festgestellten Mängel zwischenzeitlich beseitigt wurden, denn auch Informationen über Mängel aus der jüngeren Vergangenheit seien geeignet, zur Transparenz am Markt beizutragen. Ebenso sei nicht erforderlich, dass von Lebensmitteln, welche in einem nicht den Hygienevorschriften entsprechenden Betrieb hergestellt würden, bereits eine Gesundheitsgefährdung ausgehe. Es reiche aus, wenn durch die Hygieneverstöße die Herstellung und Inverkehrbringung einwandfreier Lebensmittel nicht mehr gewährleistet sei. Im vorgelegten Fall ging es konkret um eine Bäckerei, in der unter anderem verdreckte Arbeitsflächen und schimmlige Tapeten, neben vielen anderen Verstößen, festgestellt wurden. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt a.M.: Abmahnung wegen AGB in zu kleiner Scroll-Box!veröffentlicht am 2. Juni 2009
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.01.2009, Az. 3-11 O 12/09
§§ 3, 4, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVDas LG Frankfurt a.M. hat eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach es dem Verfügungsbeklagten untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über das Internet den Abschluss entgeltlicher Verträge im Bereich MP3-Player Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zur Abgabe von Bestellungen und/oder Angeboten aufzufordern und dabei eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, in der eine Telefonnummer enthalten ist, sowie seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem weniger als sechs Zeilen umfassenden Scrollfenster darzustellen. Auf den Beschluss hingewiesen hat Rechtsanwalt Arnd Joachim Nagel. Etwas weniger abstrakt, im Ergebnis aber ähnlich hatte das OLG Frankfurt a.M. bereits in der Entscheidung OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.05.2008, Az. 6 W 61/07 (Link: OLG Frankfurt a.M.) Recht gesprochen.
- BVerfG: Eine Kanzlei mit dem Zusatz „Rechtsanwälte“ muss mindestens zwei Rechtsanwälte auf dem Briefbogen führenveröffentlicht am 28. Mai 2009
BVerfG, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 1 BvR 144/09
§ 10 Abs. 1 BORA, Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, Abs. 1 GGDas BVerfG hat entschieden, dass Rechtsanwälte zwar nach § 9 BORA bei einer beruflichen Zusammenarbeit, etwa bei einer Sozietät, bei einem Anstellungsverhältnis oder bei freier Mitarbeit, eine Kurzbezeichnung führen dürfen, sie dann aber bezüglich der Einzelheiten zur Verwendung einer solchen Kurzbezeichnung auf Briefbögen § 10 Abs. 1 BORA zu beachten haben. Eine Verfassungswidrigkeit von § 10 Abs. 1 BORA wurde abgelehnt. Demnach müssen auf Briefbögen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden. Gleiches gilt für Namen anderer Personen, die in einer Kurzbezeichnung gemäß § 9 enthalten sind. Es muss mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden. (mehr …)
- LG Köln: Nicht alle Klauseln sind AGB / AGB allein auf Grund von Verschachtelung unwirksamveröffentlicht am 27. Oktober 2008
LG Köln, Urteil vom 29.01.2003, Az. 26 O 33/02
§§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB, 308 Nr. 4, 309 Nr. 1, 7 b BGB, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaGDas LG Köln hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass nicht jede Klausel, die in einem Onlineshop verwendet wird, sich am Maßstab der §§ 305 ff. BGB messen lassen muss. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Kunde im Rahmen des Vertragsschlusses (hier: Buchung) nur zufällig auf den betreffenden Teil des Internet-Auftritts des Verwenders gelange, dies von dem Verwender aber nicht zwingend und vom ihm, dem Verwender, erkennbar beabsichtigt sei. In derartigen Fällen könne nach Auffassung des Landgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass der Verwender diese Passage generell in die Verträge mit seinen Kunden einbeziehen wolle. Weiterhin ist das Landgericht der Auffassung, dass AGB-Klauseln, soweit sie für einen aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner des Klauselverwenders nicht hinreichend verständlich seien, allein auf Grund dieses Umstandes unwirksam seien. Im vorliegenden Fall wurde die Bestimmung als „so in sich verschachtelt und sprachlich und gedanklich so schwer nachvollziehbar“ erachtet, daß sie als nicht hinreichend verständlich bewertet wurde, was zu vorgenannter Rechtsfolge führte. Die Formulierung lautete: „Ausgenommen dort, wo das Abkommen oder andere geltende Rechte dies so bestimmen, übernimmt der Luftfrachtführer gegenüber einem Fluggast keine Haftung für Tod oder Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder jedwede anderen Ansprüche, ausgenommen von Tod oder Körperverletzung, die durch Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers, seiner Angestellten oder Beauftragten in Ausführung von oder in Verbindung mit Beförderungs- oder anderen Diensten hierunter entstanden sind. Der Fluggast erklärt sich hiermit für sich, seine Stellvertreter und Angehörigen einverstanden, auf alle Anspruchsrechte gegenüber dem Luftfrachtführer zu verzichten und den Luftfrachtführer, seine Angestellten und Beauftragten von den vorgenannten Ansprüchen zu befreien“.
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