Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Rostock: Irreführende Preisanpassungsklausel, wenn ein Hinweis auf die gerichtliche Billigkeitskontrolle fehltveröffentlicht am 15. Februar 2016
OLG Rostock, Beschluss vom 10.06.2015, Az. 2 W 8/15
§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 315 Abs. 3 BGB; § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 12 Abs. 2 UWGDas OLG Rostock hat entschieden, dass eine Preisanpassungsklausel in einem Stromlieferungsvertrag irreführend und daher unwirksam ist, wenn ein gleichzeitiger Hinweis auf die Möglichkeit gerichtlicher Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterbleibt. Es fehle an der erforderlichen Transparenz, wenn der Kunde möglicherweise nicht erkenne, dass er ein bestimmtes, ihm zustehendes Recht (z.B. gerichtliche Kontrolle) gegenüber dem Verwender geltend machen und durchsetzen könne. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Bamberg: Bei Sternchen-Werbung in Printmedium darf die Erläuterung zum Sternchen nicht allein auf einer (verwiesenen) Internetseite zu finden seinveröffentlicht am 12. März 2015
OLG Bamberg, Urteil vom 18.02.2015, Az. 3 U 210/14
§ 4 Nr. 4 UWG, Art. 7 Abs. 3 EG-RL 29/2005Das OLG Bamberg hat entschieden, dass bei einer Werbung in einem Printmedium mit einem sog. Sternchenhinweis der erläuternde Hinweis nicht erst auf einer Internetseite zu finden sein darf. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte in einer Fußnote statt einer Volltext-Erläuterung zum Sternchen ausgeführt: „Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www. … .de/xxxxbedingungen.“ Vgl. auch LG Freiburg, Urteil vom 23.02.2015, Az. 12 O 105/14, hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Kerpen: Klausel, nach welcher sich Dauervertrag automatisch verlängert, muss vom Kunden zweifelsfrei zur Kenntnis genommen werden können, um Vertragsbestandteil zu werdenveröffentlicht am 10. Juli 2012
AG Kerpen, Urteil vom 16.01.2012, Az. 104 C 427/11
§ 305c Abs. 1 BGBDas AG Kerpen hat entschieden, dass die eine automatische Vertragsverlängerung enthaltende Klausel (hier: für die Internetanzeige einer Immobilie) so hervorzuheben ist, dass sie vom Internetkunden im Buchungsvorgang zweifelsfrei zur Kenntnis genommen werden muss. Ist dies nicht der Fall und ist die Klausel auch nicht in den zum Vertragsbestandteil gewordenen AGB enthalten, so verlängert sich der Vertrag nicht automatisch. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Potsdam: Werbung mit zeitlich befristeter Preisrabattaktion ohne Angabe des jeweiligen Aktionszeitraums ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 20. Dezember 2011
LG Potsdam, Urteil vom 16.02.2011, Az. 52 O 174/10
§ 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWGDas LG Potsdam hat entschieden, dass der Hinweis „Knallhart reduziert, nur für kurze Zeit“ wettbewerbswidrig ist, wenn nicht zugleich die Dauer des Aktionszeitraums angegeben wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Erweckung des Eindrucks, das Angabe einer Telefonnummer Erfolgschancen bei einem Gewinnspiel erhöht, kann irreführend sein / Transparenzverstoß auch bei Widerrufbarkeit der Angabe der Telefonnummerveröffentlicht am 4. Juni 2011
BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 50/09
§ 4 Nr. 5 UWGDer BGH hat entschieden, dass die bloße Möglichkeit, die Angabe einer Telefonnummer im Rahmen eines Gewinnspiels zu widerrufen („Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der … GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden“) gegen das Transparenzgebot des UWG verstoße. Vorliegend sei die Angabe der Telefonnummer als Teilnahmebedingung zu werten gewesen und dem Verbraucher werde vermittelt, dass die Angabe der Nummer für seine Chancen bei der Teilnahme günstiger sei. Ob dies tatsächlich der Fall sei, werde dem Vebraucher jedoch nicht vermittelt. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liege somit vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Duisburg: Fitness-Studio-Vertrag – Eine AGB-Klausel, nach der sich die Gebühren wöchentlich erhöhen, ist unwirksamveröffentlicht am 3. Mai 2011
LG Duisburg, Urteil vom 08.04.2011, Az. 7 S 193/10
§§ 305c Abs. 2, 306 Abs. 3, 307 BGBDas LG Duisburg hat entschieden, dass eine Klausel in einem Fitnessvertrag, nach der sich der Grundtarif sowie die Summe sämtlicher Zusatzleistungen um jeweils 0,29 € pro wöchentlicher Abbuchung erhöhen, unwirksam ist. Die Erhöhungsklausel sei in ihrer konkreten Fassung intransparent, weil eine Berechnung der hierdurch bedingten Erhöhung der wirtschaftlichen Belastung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere, der einem durchschnittlichen Vertragspartner nicht zugemutet werden könne. Um seine wirtschaftliche Gesamtbelastung für die Mindestlaufzeit von 24 Monaten auszurechnen, müsse der Kunde die Gesamtlaufzeit in 8 Quartale aufspalten, für jedes Quartal einen gesonderten Wochenbetrag errechnen, diesen mit der Anzahl der Wochen pro Quartal multiplizieren und schließlich die hieraus gebildeten 8 Zwischensummen zu einer Gesamtsumme addieren. Wie das Gericht feststellte, sei es nicht einmal der Klägerin als Verwenderin der streitigen Klausel gelungen, den richtigen Betrag zu errechnen. Somit sei das Bestimmtheitsgebot als Ausprägung des Transparenzgebots verletzt. Im Übrigen sei der Vetrag jedoch wirksam. Zum Volltext der Entscheidung:
- Verbraucherschutzzentrale Hamburg mahnt aktuell siebzehn Rechtsschutzversicherer abveröffentlicht am 29. Juni 2010
Die Verbraucherzentrale Hamburg hat nach eigenem Bekunden siebzehn Rechtsschutzversicherer abgemahnt, da diese eine intransparente und benachteiligende Klausel in Verträgen über Rechtsschutzversicherungen verwenden sollen. Konkret soll es sich um eine Formulierung nachfolgender Art handeln: „Der Versicherungsnehmer hat alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“ Die hanseatische Verbraucherschutzzentrale beklagt, dass nach dieser Klausel ein Versicherter in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zum Beispiel seinen Versicherungsschutz verlierenkönne, wenn er eine außergerichtliche Klärung versuche. Auch Fehler des vertretenden Rechtsanwalts könnten, so die Verbraucherschützer, dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden. Die Klausel sei nicht klar genug gefasst, so dass der Versicherungskunde nicht wirklich erkennen können, was seine eigentlichen Verpflichtungen nach einem Schadensfall seien. Nach dem 12.07.2010 sollen bei Unterbleiben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Die Verbraucherzentrale wies darauf hin, dass der BGH in einer Terminsnachricht vom 22.05.2009 geäußert habe, dass vorstehende Klausel möglicherweise wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und Benachteiligung der Kunden unwirksam sei.
- LG Karlsruhe: Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht darf nicht vermischt werdenveröffentlicht am 18. Februar 2010
LG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2009, Az. 10 O 356/09
§§ 3; 4 Nr. 11; 5 UWGDas LG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Vermischung von Widerrufs- und Rückgaberecht (in einer Erklärung) unzulässig ist und als Irreführung gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstößt. Angegriffen worden war folgender Hinweis: „a) Widerrufsrecht/Rückgaberecht: Sollte es einmal passieren, dass ein bestellter Artikel nicht Ihren Wünschen entspricht, haben Sie 14 Tage Zeit, ihn gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzuschicken. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Rücksendung. Wenn Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen bei einem Bestellwert bis 40 Euro sind die Rücksendekosten von Ihnen zu tragen, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten. b) Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware einschließlich Transportschäden spätestens jedoch zwei Wochen nach Erhalt schriftlich mitzuteilen.„ (mehr …)
- LG Stuttgart: Aufführung von praktisch nicht relevanten Ausschlussgründen in Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrigveröffentlicht am 11. November 2009
LG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2008, Az. 39 O 25/08 KfH
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG; §§ 312 c Abs. 1 Satz 1; 312 d; 355 BGBDas LG Stuttgart hat entschieden, dass eine vollständige Auflistung der gesetzlichen Ausnahmen vom Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB unter Verwendung des Ausdrucks „u.a.“ gegen das Transparenzgebot des § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB verstößt. Streitgegenständlich war der Textteil „Das Widerrufsrecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB u.a. nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde„. (mehr …)
- BGH: Der Sternchenhinweis „* ausgenommen Werbeware“ ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 16. Februar 2009
BGH, Beschluss vom 22.01.2009, Az. I ZR 196/07
§§ 3, 4 Nr. 4 UWGDer BGH hat durch die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des OLG Karlsruhe entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, im Rahmen einer Rabattwerbung mit folgenden Sternchenhinweisen zu werben: „* ausgenommen Werbeware“ sowie „* ausgenommen in Prospekten und Anzeigen beworbene Waren“ (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2007, Az. 6 U 68/07). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbszentrale Presseerklärung). Das beklagte Möbelhandelsunternehmen habe eingewendet, dass es sich bei der Werbung gar nicht um Verkaufsförderungsmaßnahmen im Sinne der Vorschrift (§ 4 Nr. 4 UWG) handele, da es nicht um Preisnachlässe, sondern um Preisreduzierungen gehe. Der Bundesgerichtshof erklärte inzident, dass es sich bei der Werbung des Möbelhauses um Verkaufsförderungsmaßnahmen im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG handeln würde und bereits in der Werbung dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen seien, für die nach den Besonderheiten des Einzelfalls ein Aufklärungsbedürfnis bestehe. Obwohl der BGH sachlich nur über die Zulässigkeit der Revision entschieden habe, so die Wettbewerbszentrale, sei nach diesem höchstrichterlichen Beschluss davon auszugehen, dass oben genannte Werbeankündigungen den Anforderungen des Transparenzgebotes des § 4 Nr. 4 UWG nicht genügten.
Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).
Dr. Damm & Partner
Rechtsanwälte
Saalestr. 8
24539 Neumünster
(mehr …)