Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Nachbesserung einer Sache im Zweifel an dem Ort, wo sie sich vertragsgemäß befindetveröffentlicht am 18. November 2008
BGH, Urteil vom 08.01.2008, Az. X ZR 97/05
§§ 269, 439, 635 BGBDer BGH hat entschieden, dass die Nachbesserung einer Sache auf Grund eines Gewährleistungsanspruchs bei Vorliegen eines Mangels im Zweifel an dem Ort durchzuführen ist, an dem die Sache sich vertragsgemäß befindet. Liegen anderweitige Absprachen der beteiligten Parteien vor, sind diese im Bestreitensfall dem Gericht nachzuweisen. Sowohl die Kosten der Nachbesserung als auch die Transportkosten sind vom gewährleistungspflichtigen Unternehmer zu tragen.