Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Der Geschäftsführer einer GmbH, der ein anderes Unternehmen treuhänderisch führt, haftet für dortige unbekannte Wettbewerbsverstöße, wenn er das andere Unternehmen nicht ausreichend überwachtveröffentlicht am 9. Juli 2011
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.05.2011, AZ. 6 U 92/10
§§ 3; 5 UWGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Geschäftsführerin eines Unternehmens, die auf Grund einer „Vereinbarung über treuhänderische Geschäftsführung“ vom 18.12.2007 als Direktorin eines anderen Unternehmen fungiert, die Aufgabe trifft, die Geschäfte des anderen Unternehmens selbst zu führen oder zumindest die geschäftsführende Tätigkeit Dritter für dieses Unternehmen zu überwachen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, haftet sie für die Wettbewerbsverstöße, die das andere Unternehmen begeht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)