Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Darmstadt: „Letzte Mahnung“ mit Androhung von Schufa-Eintrag ist wettbewerbswidrig, wenn das angebliche Vertragsverhältnis bestritten wurdeveröffentlicht am 22. Januar 2015
LG Darmstadt, Urteil vom 16.10.2014, Az. 27 O 133/14
§ 28a Nr. 4d BDSG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWGDas LG Darmstadt hat entschieden, dass das Inkassounternehmen Tropmi Payment GmbH in Schreiben, welche als „letzte Mahnung“ betitelt werden, nicht mit einer Schufa-Meldung drohen darf. Konkret lautete die angegriffene Formulierung: „..im Rahmen geschäftlicher Handlungen wie als Anlage beigefügt, eine letzte Mahnung an Verbraucher zu senden und mitzuteilen dass unbestrittene und fällige Forderungen an die SCHUFA gemeldet werden können, wenn diese die Forderung gegenüber der Tropmi Payment GmbH zuvor bestritten haben.“ Vgl. hierzu auch OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013, Az. 13 U 64/13 (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)