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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Tübingen, Urteil vom 29.11.2010, Az. 20 O 86/10
    §§ 3 Abs. 2, 8 UWG

    Das LG Tübingen hat entschieden – und zwar schon vor dem KG Berlin und dem OLG Celle – dass eine zu undeutliche Fundstellenangabe für ein Testurteil wettbewerbswidrig ist. Der Verbraucher müsse bei einer Werbung mit Testergebnissen leicht, eindeutig und in deutlicher Schrift darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem jeweiligen Test erhalten könne. Der fehlenden Fundstellenangabe sei die nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen. Die Pflichtangaben müssten erkennbar sein, was in der Auslegung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1987, 301 – 6-Punkt-Schrift) Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung bedeute. Dies war bei der Antragsgegnerin nicht der Fall gewesen. Auf das Urteil hingewiesen hat die Kanzlei Prof. Schweizer.

  • veröffentlicht am 13. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Tübingen, Urteil vom 12.5.2010, Az. 5 O 309/09
    § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 5 der Anlage zum UWG

    Das LG Tübingen hat entschieden, dass ein Hotel für ein Doppelzimmer werben darf, und zwar ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, dass es (für den angebotenen Zeitraum) das letzte seiner Art ist. Nach den überzeugenden Ausführungen vom Bornkamm in Hefermehl u.a., UWG, 27. Aufl. Rn 8.19 sei gerade bei so individuellen Gütern wie Hotelzimmern in einem bestimmten Hotel die gesetzliche Regelung über die notwendige Bevorratung – die auf den Warenhandel zugeschnitten sei – nicht ohne weiteres anwendbar; dies gelte nicht nur für die Beweislastregel. Für die streitgegenständliche Werbung sei ergänzend zu berücksichtigen, dass der Verbraucher bei der Internetwerbung weit weniger in die Kaufentscheidung beeinflussende Situationen gelange als bei der Anlockung von Interessenten in eine Verkaufsstätte, was eine eher restriktive Auslegung nahe lege. Entscheidend sei, dass solche Angebote immer nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stünden und dies jedem (verständigen) Verbraucher klar sei oder es ihm bei auch nur kurzem Nachdenken sein müsse. Nicht zuletzt dränge ein derartiger, in vielen Internetanzeigen zu findender Hinweis den Interessenten zu sofortigem Handeln und erscheine deshalb aus der Sicht des Verbrauchers ambivalent. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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