Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Auch ein umfangreich getunter Porsche 911 Turbo darf noch als „Porsche 911 Turbo (mit TechArt-Umbau)“ beworben werdenveröffentlicht am 24. September 2015
BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az. I ZR 147/13
§ 23 Nr. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass die Firma TechArt von ihr getunte Porsche u.a. mit dem Hinweis „Porsche 911 Turbo mit TECHART-Umbau“ bewerben darf, auch wenn umfangreiche Änderungen an Aerodynamic-Teilen, Fahrwerk und Motorsteuerung vorgenommen werden. Damit bewege sich die Verwendung der Bezeichnung „Porsche“ durch TechArt noch im Rahmen der Schutzschranke gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG. Dem Anbieter müsse, so der Senat, ein gewisser Spielraum verbleiben, um seine Leistungen dem Verbraucher gegenüber angemessen zu präsentieren. Es sei weder erforderlich, dass jegliche Änderungen im Detail angegeben würden, noch dass darauf hingewiesen werde, dass die genannte Marke des Herstellers nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichne und der Hersteller mit den Umbauten nichts zu tun habe. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Keine Angaben nach der Pkw-EnVKV für „getuntes“ Auto erforderlichveröffentlicht am 24. September 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.08.2014, Az. 6 U 61/14
§ 1 Pkw-EnVKV, § 3 Pkw-EnVKV, § 5 Pkw-EnVKV, § 9 Pkw-EnVKVDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein durch ein Tuningunternehmen „getunter“ Pkw eines anderen Herstellers, dessen Benzinsverbrauchs- und Abgasemissionswerte auf Grund der technischen Änderungen nicht mehr zutreffen, kein neuer Pkw im Sinne der Pkw-EnVKV ist. Daher müssten, unabhängig von der Laufleistung, keine Angaben der Verbrauchs- und Emissionswerte bei Angebot dieses Fahrzeugs erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung: