IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Februar 2016

    OLG Köln, Urteil vom 15.01.2016, Az. 6 U 103/15
    § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Sachverständiger sich auf seinem Briefbogen als „zertifizierter Bausachverständiger (TÜV)“ bezeichnen darf. Streitgegenständlich war die folgende (Teil-) Darstellung:

    Sachverständigenlogo

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Mai 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, (Anerkenntnis-) Urteil vom 02.05.2012, Az. 16 O 598/11
    Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Angaben eines Autoteilehändlers „TÜV-GS-Zeichen“, „TÜV- und GS-Prüfzertifikat“ sowie „TÜV/GS geprüft“ wettbewerbswidrig sind, da mit ihnen Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnliches ohne die erforderliche Genehmigung verwendet würden. Keine der Bezeichnungen sei von einer von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) anerkannten Prüfstelle erlaubt worden, welche die Verwendung des GS-Zeichens auf technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenständen gemäß § 7 GPSG überwachten. Die verwendeten Bezeichnungen „TÜV-GS-Zeichen“, „TÜV- und GS-Prüfzertifikat“ sowie „TÜV/GS geprüft“ würden von auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de) genannten GS-Prüfstellen (§ 11 Abs. 4 GPSG) verwendet. Bei den „TÜV-Zeichen“ müsse schließlich ohne Ausnahme die jeweils mit der Prüfung befasste TÜV-Organisation genannt werden, um dem Verbraucher die Möglichkeit weiterer Erkundigungen einzuräumen.

  • veröffentlicht am 13. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 108/09 – TÜV II
    § 14 MarkenG, § 23 MarkenG, § 49 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass eine private GmbH, die u.a. auf den Gebieten Arbeitsschutz, Brandschutz und technische Überwachung tätig ist, nicht mit Bezeichnungen wie „erster privater TÜV“ und dem Anbieten von „TÜV-Dienstleistungen“ werben darf. Die Marke TÜV sei zwar weithin bekannt und werde häufig beschreibend verwendet, eine gebräuchliche Bezeichnung im Sinne von § 49 MarkenG sei daraus jedoch nicht entstanden. Deshalb nutze die Beklagte durch die Bezeichung als „privater TÜV“ die Wertschätzung der Marke „TÜV“ in unzulässiger Weise für eigene Zwecke aus, da der Verkehr die Werbung unweigerlich mit dem bekannten Zeichen verknüpfe. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. August 2011

    LG Essen, Urteil vom 11.11.2009, Az. 44 O 96/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Essen hat entschieden, dass es irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn ein Veranstalter von Nachhilfestunden damit wirbt, dass die gebotene Nachhilfe „TÜV-geprüft“ ist. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Veranstalter eine Zertifizierung nach DIN vom TÜV erhalten habe. Tatsächlich habe der TÜV lediglich nur das Unternehmen und dessen Unternehmensabläufe untersucht, welche die Vorgaben im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems erfüllen müssten. Der angesprochene Verkehr würde jedoch annehmen, dass die Überprüfung nicht auf das Unternehmen, sondern auf die Qualität der Dienstleistung „Nachhilfe“ bezogen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNach einem Bericht von SPON wirft der TÜV Rheinland der Baumarktkette Obi aktuell vor, u.a. Produkte der Marke Euromate unzulässig mit seinen GS-Siegeln zu vertreiben, da die Baumarktkette für die betreffenden Produkte keine Lizenz besitze. Die Argumentation OBIs: Habe der asiatische Hersteller der Geräte ein „Hauptzertifikat“ für die Verwendung eines GS-Zeichens, brauche ein hiesiger Vertreiber wie Euromate keine „Co-Lizenz“ mehr.  Der Chef der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik, Johann Huber, und damit laut SPON „quasi der Zertifizierer der Zertifizierer“, könne mit den Begriffen „Hauptzertifikat“ und „Co-Lizenz“ nichts anfangen. Wer auf dem Typenschild oder der Verpackung stehe, müsse Inhaber des Zertifikats sein, so Huber. Der Streit wirft eine für Asien-Importeure wichtige Frage auf: Wenn, wie häufig, das baugleiche Gerät in Asien bereits von der chinesischen Niederlassung des TÜV Rheinland geprüft und lizenziert worden ist, bedarf es dann – der Form halber – einer erneuten Zertifizierung in Europa, nur weil es einen neuen Label erhalten hat? Nach Angaben von SPON sind die Geräte und Bedienungsanleitungen der chinesischen Ware aber nicht (!) identisch mit dem, was später von Obi vertrieben werde. SPON weiter: „Wegen der Obi-Praxis verhängte das Kölner Gewerbeaufsichtsamt bereits ein Bußgeld gegen den Baumarkt.“ Zur rechtswidrigen Verwendung von Produktsiegeln finden Sie hier Informationen.

  • veröffentlicht am 15. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 30.07.2009, Az. 4 U 76/09
    §§ 339, 421 BGB

    Das OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass die Werbung einer Kfz-Werkstatt mit dem Begriff „TÜV“ zulässig ist, wenn sie die Hauptuntersuchung tatsächlich durch Prüfingenieure des TÜV erbringen lässt. In einer Zeitungsanzeige vom 28.09.2007 hatte die Beklagte zu 1. u.a. mit den Worten „Unsere Leistungen: … TÜV + AU …“ geworben. Die Klägerin hatte daraufhin die Beklagten mit Schreiben vom 08.10.2007 abgemahnt. Die Verwendung der Bezeichnung „TÜV“ sei wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, weil das Monopol des TÜV für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO bereits im Jahre 1989 gefallen sei. Mithin könne die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO auch nicht mehr ausschließlicht mit „TÜV“ umschrieben werden.

  • veröffentlicht am 30. März 2009

    Marcell Dietl weist darauf hin, dass das Sicherheitssiegel des TÜV keineswegs bedeute, dass die betreffende Web-Seite vor allen Sicherheitsproblemen wie Cross Site Scripting geschützt ist. Viele Web-Shops würden mit einem Prüfsiegel der Firma TÜV Süd um Vertrauen werben, das unter dem Label s@fer-shopping vertreibe; so zum Beispiel das Versandhaus Otto oder der Reiseveranstalter L’Tur (Gütesiegel). „Mit TÜV-geprüfter Qualität, Sicherheit und Transparenz ist xyz.de in hohem Maße vertrauenswürdig“ heiße es dann auf solchen Seiten, berichtet auch heise.de (heise.de). Dietl fand heraus, dass die von ihm untersuchten Seiten über einen mehr als nur durchschnittlichen Sicherheitsstandard verfügten; gleichwohl gelang es ihm, diverse sicherheitsrelevante Manipulationen durchzuführen und XSS-Schwachstellen aufzudecken.

  • veröffentlicht am 26. Januar 2009

    LG Bochum, Beschluss vom 12.12.2006, Az. 12 O 143/06
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Bochum hat die Verwendung der Abkürzung „TÜV“ für wettbewerbswidrig befunden, wenn die beworbenen Leistungen nicht vom Technischen Überwachungsverein, sondern einer anderen Prüforganisation (z.B. DEKRA) erbracht wurden. Nach einer in Deutschland durchgeführten Studie, so die Wettbewerbszentrale, erwarteten 94,6 % der Befragten, dass wenn mit „TÜV“ geworben wird, auch der TÜV prüfe. (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbszentrale). Bei geschichteten Leistungen „Hauptuntersuchung“ und „Abgasuntersuchung“ sei notfalls darauf hinzuweisen, so die Wettbewerbszentrale, wer die HU und wer die AU vorgenommen habe, wenn nicht beide Leistungen von dem gleichen Anbieter erbracht würden.

I