Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Bei der Angabe „TÜV neu“ darf der Autokäufer sich auf die Verkehrssicherheit verlassenveröffentlicht am 17. Juni 2015
BGH, Urteil vom 15.04.2015, Az. VIII ZR 80/14
§ 440 BGBDer BGH hat entschieden, dass die Angabe „TÜV neu“ eines Gebrauchtwagenverkäufers zu einem sofortigen Rücktrittsrecht des Käufers führt, wenn der erworbene Wagen nicht verkehrssicher ist. Eine Nacherfüllung sei dem Käufer in einem solchen Fall nicht zumutbar. Zur Pressemitteilung Nr. 58/2015: