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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Juli 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Arnsberg, Urteil vom 13.05.2015, Az. 8 O 1/15
    § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1, Abs. 3 UWG, Nr. 2 Anh. zu § 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG

    Das LG Arnsberg hat entschieden, dass die Werbung mit dem Kennzeichen „TÜV/GS geprüft“ irreführend ist, wenn das Siegel zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht verliehen ist. Auch eine spätere Verleihung des Siegels und eine erst dann tatsächlich erfolgende Auslieferung des Produkts hebe die Irreführung nicht auf. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. April 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Saarbrücken, Urteil vom 28.01.2015, Az. 1 U 100/14
    § 8 Abs.1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass die Werbung eines Autohauses mit einem TÜV-Siegel irreführend ist, wenn das Siegel auf Grund einer Kundenbefragung verliehen und auf diesen Umstand nicht hingewiesen wurde. Ohne einen solchen Hinweis werde der unzutreffende Eindruck erweckt, der TÜV sei im Rahmen eines unabhängigen Tests zu dem Ergebnis gelangt, der Bereich Kundendienst und Teileservice des Autohauses sei mit sehr gut zu bewerten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. März 2014

    OLG Dresden, Urteil vom 11.02.2014, Az. 14 U 1561/13
    § 5a Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 UWG

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass bei der Werbung mit einem TÜV-Siegel („Service tested Kundenurteil Gut 1,8“) dieselben Kriterien anzuwenden sind wie bei der Testergebniswerbung. Daher müsse auch in einem solchen Fall angegeben werden, nach welchen Prüfmaßstäben das Urteil zustande gekommen sei. Die Fundstelle müsse für den Verbraucher eindeutig und leicht auffindbar sein, damit ihm die Prüfung einer für ihn wesentlichen Information möglich sei.

  • veröffentlicht am 25. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNach einem Bericht von SPON wirft der TÜV Rheinland der Baumarktkette Obi aktuell vor, u.a. Produkte der Marke Euromate unzulässig mit seinen GS-Siegeln zu vertreiben, da die Baumarktkette für die betreffenden Produkte keine Lizenz besitze. Die Argumentation OBIs: Habe der asiatische Hersteller der Geräte ein „Hauptzertifikat“ für die Verwendung eines GS-Zeichens, brauche ein hiesiger Vertreiber wie Euromate keine „Co-Lizenz“ mehr.  Der Chef der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik, Johann Huber, und damit laut SPON „quasi der Zertifizierer der Zertifizierer“, könne mit den Begriffen „Hauptzertifikat“ und „Co-Lizenz“ nichts anfangen. Wer auf dem Typenschild oder der Verpackung stehe, müsse Inhaber des Zertifikats sein, so Huber. Der Streit wirft eine für Asien-Importeure wichtige Frage auf: Wenn, wie häufig, das baugleiche Gerät in Asien bereits von der chinesischen Niederlassung des TÜV Rheinland geprüft und lizenziert worden ist, bedarf es dann – der Form halber – einer erneuten Zertifizierung in Europa, nur weil es einen neuen Label erhalten hat? Nach Angaben von SPON sind die Geräte und Bedienungsanleitungen der chinesischen Ware aber nicht (!) identisch mit dem, was später von Obi vertrieben werde. SPON weiter: „Wegen der Obi-Praxis verhängte das Kölner Gewerbeaufsichtsamt bereits ein Bußgeld gegen den Baumarkt.“ Zur rechtswidrigen Verwendung von Produktsiegeln finden Sie hier Informationen.

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