Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Köln: Werbung für polnische Gerüstteile in Deutschland ist unzulässig, wenn die suggerierte Zulassung fehltveröffentlicht am 14. März 2014
OLG Köln, Urteil vom 19.02.2014, Az. 6 U 163/13
§ 3 Abs. 2 S. 1 und 2 UWG, 5 Abs. 1 S. 2 UWG, § 5a Abs. 1 und 2 UWG; Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2005/29/EG, Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2005/29/EG
Das OLG Köln hat entschieden, dass auf die Werbung eines polnischen Herstellers für Baugerüste deutsches Wettbewerbsrecht anzuwenden ist, wenn dieser seine Ware in Deutschland bewirbt. Die Werbung sei irreführend, wenn der Hersteller durch die Werbung mit einer „Kompatibilität zu Gerüst X“ suggeriere, dass seine Teile ebenso wie die Teile des Gerüstes X in Deutschland durch die Bauaufsicht zugelassen seien, was tatsächlich nicht zutreffe. Diese Irreführung werde durch den schwer leserlichen Abdruck eines (polnischen) TÜV-Zertifikats noch bestärkt, ein aufklärender Hinweis fehle gänzlich. Zum Volltext der Entscheidung: