Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Stuttgart: Weiße Ware muss mit der genauen Typenbezeichnung beworben werdenveröffentlicht am 14. Februar 2013
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2013, Az. 2 U 97/12 – nicht rechtskräftig
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG
Das OLG Stuttgart hat in der Berufung ein Urteil des LG Stuttgart (hier) bestätigt, nach welchem die Bewerbung von Haushalts-Elektrogeräten („weiße Ware“) ohne konkrete Typenbezeichnung wettbewerbswidrig ist. Die Werbung sei irreführend, auch wenn alle sonstigen Angaben, z.B. zur Energiekennzeichnung, getätigt worden seien. Die konkrete Typenbezeichnung sei jedoch nach den Ausführungen des Gerichts ein „Produktbestimmungs- u. Identifizierungsmittel“, welches es dem Verbraucher erst ermögliche, aussagekräftige Produkt- und Preisvergleiche anzustellen oder Testergebnisse nachzuforschen. - LG Stuttgart: Werbung für Elektrogeräte ohne konkrete Typenbezeichnung ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 24. Mai 2012
LG Stuttgart, Urteil vom 03.05.2012, Az. 11 O 2/12
§ 3 UWG, § 5a UWGDas LG Stuttgart hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren (hier) entschieden, dass die Bewerbung von Elektrogeräten die Angabe der genauen Typenbezeichnung erfordert. Neben Preis und den notwendigen Angaben zur Energie-Effizienz müsse dem Verbraucher auch der genaue Typ mitgeteilt werden, damit diesem der Vergleich mit anderen Produkten möglich sei. Die Typenbezeichnung sei ein wesentliches Warenmerkmal, welches unerlässlich sei, damit der Verbraucher die wesentlichen technischen Daten u.a. recherchieren könne, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.