IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2015

    KG Berlin, Urteil vom 11.12.2015, Az. 5 U 31/15 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 8 Abs. 1 S.1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 49 Abs. 4 S.1, 2 und 5 PBefG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass das Geschäftsmodell UBER Black gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, soweit die darüber abgewickelten Fahrten nicht zum Selbstkostenpreis angeboten werden. Es wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 11. September 2008

    OLG Köln, Urteil vom 08.02.2008, Az. 6 U 149/07
    § 12 LFGB, §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches seine Produkte über Vertriebspartner, die in seine eigene Betriebsorganisation eingegliedert sind, vertreibt, für deren Wettbewerbsverstöße zur Verantwortung gezogen werden kann. Voraussetzung für eine derartige Haftung war im vorliegenden Fall, dass das Unternehmen nicht ohne die mittels der Geschäftspartner aufgebaute Vertriebstruktur existieren konnte, da die Produkte ausschließlich über das von ihr installierte Direktvertriebssystem auf den Markt gebracht wurden. Damit sei die Verkaufsorganisation als Teil des Unternehmens der Antragsgegnerin anzusehen. In diese Organisation seien die Vertriebspartner zumindest sofern der Vertrieb über das Internet in Rede stehe, unmittelbar eingegliedert. Die Geschäftspartner würden die Produktpalette des Unternehmens dort nicht im eigenen Namen auf eigene Rechnung verkaufen, sondern die Interessenten auf die offiziellen Internetseiten des Unternehmens weiterleiten und nähmen daher die Stellung eines Vermittlungsmaklers ein. Vertragsschluss und -abwicklung erfolgten somit allein über die Antragsgegnerin. Eine Entlastungsmöglichkeit bestehe nicht, da es sich um eine Erfolgshaftung (§ 8 Abs. 2 UWG) handele. Eine solche Unterlassungshaftung ohne eigenes vorheriges Verschulden sei auch verfassungsgemäß (BVerfG NJW 1996, 2567), denn wer viele Hilfspersonen einschalte und davon profitiere, müsse umgekehrt auch die damit verbundenen Risiken, die in seinem Geschäftsbereich begründet seien, tragen. Den Interessen der Antragsgegnerin wird dadurch Rechnung getragen, dass die angedrohte Strafe nur im Falle eines eigenen Unternehmerverschuldens fällig wird. (mehr …)

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