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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAb sofort besteht auf der Internethandelsplattform eBay wieder die Möglichkeit, Bewertungen zu überarbeiten (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Bewertungen überarbeiten). Haben sich Verkäufer und Käufer darüber „geeinigt“, dass die Bewertung irrtümlich erfolgte, ist allerdings Eile geboten. Bewertungen, die älter als 30 Tage sind, können nicht mehr – zumindest auf diesem „Kurzen Dienstweg“ – überarbeitet werden. Wer sich informieren will, wie die Verfahrensweise konkret aussieht, sollte auf vorstehenden Link klicken. Zitat eBay:

    • „Alle Verkäufer können pro Kalenderjahr 5 Anträge auf Überarbeitung einer Bewertung stellen. Bei besonders aktiven Verkäufern gilt folgende Ausnahme: Diese dürfen für je 1.000 Bewertungspunkte, die sie in den letzten 12 Monaten erhalten haben, fünf zusätzliche Anträge stellen. Verkäufer, die in den letzten 12 Monaten zwischen 1001 und 2000 Bewertungspunkte erhalten haben, können also bis zu 10 Anträge pro Kalenderjahr stellen. Haben Verkäufer sogar zwischen 2001 – 3000 Bewertungen in den letzten 12 Monaten erhalten, sind es 15 Anträge und so weiter.
    • Ein Antrag auf Überarbeitung einer Bewertung kann nur dann gestellt werden, wenn ein Verkäufer das Problem bei dieser Transaktion zuvor geklärt hat oder wenn der Käufer die Bewertung aus Versehen abgegeben hat.
    • Setzen Sie sich mit dem Käufer idealerweise vorher in Verbindung und erläutern Sie, warum Sie die Überarbeitung einer Bewertung wünschen.
    • Pro Transaktion kann nur ein Antrag auf Überarbeitung einer Bewertung gestellt werden.
    • Für Bewertungen, die Sie vor mehr als 30 Tagen erhalten haben, kann keine Überarbeitung mehr beantragt werden. Auch bei Bewertungen, die von Mitgliedern abgegeben wurden, deren Mitgliedskonto inzwischen gelöscht wurde, ist keine Überarbeitung möglich.“

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