Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Endpreise bei Autos müssen mit Überführungskosten angegeben werdenveröffentlicht am 3. Dezember 2012
OLG Köln, Urteil vom 21.09.2012, Az. 6 U 14/12
Art. 4 Abs. 1 PAngRL 98/6/EG; Art. 3 Abs. 4 UGP-RL; 7 Abs. 4 lit c UGP-RL; § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV; § 3 UWG, 4 Nr. 11 UWG, § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass in einer Werbung für Kraftfahrzeuge eine Endpreisangabe inklusive der Überführungskosten erfolgen muss. Würden die Überführungskosten lediglich mittels Sternchenhinweis mitgeteilt, sei dies nicht ausreichend. Der Endpreis müsse genau beziffert werden, es sei also erforderlich, die Summe aller Einzelpreise anzugeben, die zu zahlen seien. Anders könne sich dies darstellen, wenn die Überführungskosten im Einzelfall unterschiedlich oder durch Abholung beim Hersteller zu vermeiden wären. Zum Volltext der Entscheidung: