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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. März 2010

    BGH, Be­schl. vom 24.11.2009, Az. StB 48/09
    §§ 94 f. StPO

    Der BGH hat entschieden, dass eine Anordnung, nach welcher der gesamte auf dem Mailserver eines Providers gespeicherte E-Mail-Bestand eines Beschuldigten beschlagnahmt wird, regelmäßig gegen das Übermaßverbot verstößt. Zwar ermöglichten die Regelungen der §§ 94 ff. StPO grundsätzlich die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails, die nach Beendigung des Übertragungsvorgangs auf dem Mailserver des Providers gespeichert seien (BVerfG NJW 2009, 2431, 2433). Allerdings müsse der Eingriff aufgrund der §§ 94 ff. StPO verhältnismäßig sein. Beim Vollzug von Beschlagnahmen, insbesondere beim Zugriff auf einen umfangreichen elektronischen Datenbestand, sei darauf zu achten, dass die Gewinnung überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser und dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO unterliegender Daten vermieden werde. Die Beschlagnahme sämtlicher gespeicherten Daten sei deshalb allenfalls dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der gesamte Datenbestand, auf den zugegriffen werden solle, für das Verfahren potentiell beweiserheblich seien. Bei einem E-Mail-Postfach werde dies in aller Regel nicht der Fall sein (BVerfG aaO S. 2436).
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