Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Minden: Versteckte Verlängerungsklausel bei Online-AGB ist unwirksamveröffentlicht am 10. Januar 2013
AG Minden, Urteil vom 19.12.2012, Az. 22 C 463/12
§ 305c BGB, § 631 BGBDas AG Minden hat entschieden, dass eine Klausel über automatische Vertragsverlängerung, versteckt in den AGB eines Online-Dienstleistungsportals, unwirksam ist. Der Kunde habe diese Klausel bei Bestellung und Vereinbarung einer Basislaufzeit nicht einsehen können, da sie sich unterhalb der Fußnoten-Anmerkungen und noch unterhalb des Buttons „zurück“ befunden hätten. An einer solchen Stelle müsse der Kunde nicht mit Informationen zur Vertragslaufzeit rechnen, so dass die Klausel als überraschend zu werten sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Saarbrücken: Anbieter von Internet-Branchenbucheinträgen hat bei versteckter Entgeltklausel keinen Zahlungsanspruchveröffentlicht am 14. November 2012
LG Saarbrücken, Urteil vom 26.10.2012, Az. 13 S 143/12
§ 305 c Abs. 1 BGB, § 310 BGB
Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass eine unauffällig im Fließtext verborgene Vergütungsklausel in einem Antrag auf einen Internet-Branchenbucheintrag dazu führt, dass diese Klausel als überraschend und damit unwirksam zu qualifizieren ist. Demnach hat das Gericht einen Zahlungsanspruch des Anbieters abgelehnt. Es sei bekannt, dass es eine Reihe von kostenlosen Angeboten für solche Einträge im Internet gebe, so dass bei einem kostenpflichtigen Antrag dies in ausreichender Deutlichkeit dargestellt werden müsse. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Mannheim: Zur Unwirksamkeit der „Buy-out“-Klausel („sämtliche Nutzungsrechte abgegolten“) gegenüber Journalistenveröffentlicht am 23. Januar 2012
LG Mannheim, Urteil vom 05.12.2011, Az. 7 O 442/11
§ 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 1 UKlaG, § 305 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.Das LG Mannheim hat entschieden, dass die in den AGB eines Verlags enthaltene Buy-out-Klausel („sämtliche Nutzungsrechte […] umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten“) gegenüber einem freien Journalisten unwirksam ist. Die beanstandete Klausel sah im Übrigen vor, dass auch hinsichtlich unbekannter Nutzungsarten eine weitere Vergütung nicht gefordert werden konnte und zudem die Ausübung eines Widerrufs nach § 31 a Abs. 1 S. 3 UrhG ausgeschlossen sei. Im Rahmen der AGB-Kontrolle sei ein etwaiges Übermaß an Rechtsübertragung in Anbetracht von § 31 Abs. 5 UrhG selbst dann einer Kontrolle zu unterwerfen, wenn die einzelnen Nutzungsarten einzeln bezeichnet seien. Eine solche Klausel sei nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Klausel weiche zudem in unangemessener Weise vom gesetzlichen Leitbild des § 31a Abs. 4 UrhG ab, wonach im Voraus auf die Rechte aus § 31a Abs. 1 bis 3 UrhG nicht verzichtet werden könne. Schließlich verstoße die Klausel gegen den in §§ 11 S. 2, 32, 32a, 36 UrhG niedergelegten Gedanken, dass dem Urheber eine angemessene Beteiligung an den Erträgen seines Werkes zukommen solle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Landshut: Die Paid Content GmbH muss bei mitfahrzentrale-24.de deutlicher auf Abo-Kosten hinweisenveröffentlicht am 24. Oktober 2011
LG Landshut, Urteil vom 16.08.2011, Az. 54 O 1465/11 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 305 c BGBDas LG Landshut hat entschieden, dass die Betreiberin der Abo-Falle mitfahrzentrale-24.de, die Paid Content GmbH, die entstehenden Abo-Kosten deutlicher angeben muss als bisher. Zuvor war der Kostenhinweis lediglich in der rechten Spalte unter „Kundeninformation“ in einem kleingedruckten Fließtext untergebracht. Diesen unzureichenden Kostenhinweis wertete die Kammer als Irreführung, da Verbraucher es gewohnt seien, im Internet viele Dienstleistungen kostenlos zu erhalten, und untersagte ein solches Gebahren gegenüber Verbrauchern. Das sei irreführend, hat nun das Landgericht Landshut geurteilt. Die Seite weise nicht deutlich genug auf die Kostenpflicht hin. Die in den AGB klauselweise enthaltene Verpflichtung des Verbrauchers, die jährlichen Kosten in Höhe von 132,00 EUR im Voraus zu entrichten, sei hingegen intransparent, weil für den Verbraucher nicht erkennbar sei, wann dieser die Jahreskosten zu zahlen habe. Schließlich dürfe sich der Vertrag auch nicht nach Ablauf der Mindestlaufzeit um weitere 2 Jahre verlängern, da eine solche automatische Verlängerung von Gesetzes wegen lediglich 1 Jahr betragen dürfe. Geklagt hatte der vzbv (hier).
- AG Dresden: Ein probates Mittel gegen Forderungen der Melango.de GmbH / Negative Feststellungsklage gegen Melango.de GmbH erfolgreichveröffentlicht am 16. Oktober 2011
AG Dresden, Urteil vom 05.10.2011, Az. 104 C 3441/11 – nicht rechtskräftig
§ 256 ZPO<, § 306 c Abs. 1 BGB, § 306 Abs. 1 BGBDas AG Dresden hat in diesem Fall im Rahmen einer negativen Feststellungsklage entschieden, dass eine etwaige Vereinbarung zwischen der Klägerin und der melango.de GmbH über eine Laufzeit von 24 Monaten und eine Entgeltlichkeit der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen gemäß § 305 c Abs. 1 BGB als überraschende Klausel zu werten ist, weshalb diese selbst bei Annahme des Bestehens eines Vertrages zwischen den Parteien gemäß § 306 Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Ein Entgeltanspruch der melango.de GmbH bestehe nicht, weshalb die hiergegen gerichtete negative Feststellungsklage erfolgreich sei. Zum Volltext der Entscheidung (mehr …)
- LG Nürnberg-Fürth: AGB-Klausel von Amazon, die Amazon-Händlern Lizenzrechte an den Fotos anderer Amazon-Händler einräumt, ist unwirksamveröffentlicht am 16. Juli 2011
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.02.2011, Az. 4 HK O 9301/10 – rechtskräftig
§ 97 Abs. 1 UrhG; §§ 305c Abs. 1; 307 BGBDas LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass eine Klausel in den Amazon-AGB, wonach jeder Händler dem Kaufhaus die „weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen“ gewährt, überraschend und daher nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam ist. Die Nürnberger Richter dürften sich damit nicht auf gleicher Linie befinden wie das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 11.05.2011, Az. 3-08 O 140/10, hier). Dass die Amazon-AGB keineswegs über dem deutschen Recht stehen zeigt auch diese Entscheidung (hier). (mehr …)
- LG Neuruppin: Branchenbucheintrag – Kostenpflicht häufig unwirksamveröffentlicht am 13. Juni 2009
LG Neuruppin, Beschluss vom 01.09.2008, Az. 4 S 95/08
§§ 305 c Abs. 1, 307 BGBDas LG Neuruppin hat entschieden, dass ein so genannter Branchenbuchvertrag schon deshalb unwirksam sein kann und damit die Entgeltpflicht entfällt, wenn die Entgeltlichkeit in einer so genannten überraschenden AGB-Klausel geregelt ist. Im entschiedenen Fall hatte die Beklagte ein Formular über einen Eintrag in einem Branchenbuchverzeichnis erhalten, welches auf den ersten Blick den Eindruck erweckte, nicht kostenpflichtig zu sein. Die Entgeltpflicht war von der Klägerin allerdings lediglich „versteckt“ worden – nämlich im Kleingedruckten. Da die Entgeltklausel für eine Vielzahl von Verträgen formuliert war, handelte es sich nach Auffassung des Gerichts um allgemeine Geschäftsbedingungen. Allerdings sei diese spezielle Klausel unwirksam, da sie für den Besteller überraschend sei. Dies ändere sich auch nicht dadurch, dass der Beklagte Kaufmann sei, denn auch bei Formularverträgen, die sich an gewerbliche Kunden richten, sei es üblich, dass die Hauptleistungspflichten klar und leicht erkennbar aus dem Vertragstext hervorgingen. Werde eine Kostenpflichtigkeit jedoch in einem klein gedruckten Fließtext in der dritten Zeile unter Trennung von Betrag und Währungseinheit auf 2 Zeilen angegeben, sei von einer Überrumpelung des Bestellers auszugehen.
- AG München: Mitgliedschaft bei Abo-Falle unwirksam, weil Preisklausel überraschend istveröffentlicht am 22. Mai 2009
AG München, Urteil vom 18.02.2009, Az. 262 C 18519/08
§§ 106, 108, 305c, 307 BGBDas AG München hat darauf hingewiesen, dass eine per Abo-Falle erwirkte Mitgliedschaft vertragsrechtlich unwirksam ist und etwaige „Mitgliedsbeiträge“ im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden können. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger durch öffentliche Urkunde nachgewiesen, dass er bei Vertragsschluss noch minderjährig und somit das Rechtsgeschäft insgesamt unwirksam gewesen sei, ohne dass das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigt worden sei (§§ 106, 108 BGB). Hiervon abgesehen sei die Entgeltlichkeit des Angebots nicht hinreichend deutlich gemacht worden. Eine in einem Fließtext versteckte Entgeltlichkeitsklausel sei wie auch eine diesbezügliche Verlängerungsklausel überraschend. Diese habe sich unter „Zahlung und Preise“ befunden und sei nicht mit „Vertragslaufzeit und Verlängerung“ überschrieben gewesen.
- AG Hamm: Wenn die Leistung plakativ als gratis beworben wird, muss der Kunde nicht mit einer Kostenpflicht der Leistung rechnenveröffentlicht am 21. Februar 2009
AG Hamm, Urteil vom 26.03.2008, Az. 17 C 62/08
§§ 305c Abs. 1, 612 Abs. 1 BGBDas AG Hamm hatte über einen weiteren Fall einer Abo-Falle zu entscheiden. Streitbefangen waren die Websites www.smsfree100.de und www.smsfree24.de. Das Amtsgericht befand, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Sie habe sich die Ansprüche nicht für die tatsächlich benutzte Site www.smsfree24.de, sondern vielmehr für die Seite www.smsfree100.de von einer britischen Micro SD 256 Ltd. abtreten lassen. Außerdem sei die, wie behauptet, in den AGB enthaltene Entgeltklausel für die SMS-Dienste überraschend im Sinne von § 305 c BGB und damit unwirksam. Denn der Besucher der Website werde in den Glauben versetzt, die Ltd. biete den kostenlosen Versand von SMS an. Dieser Eindruck werde durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ erweckt. Aus diesem Grunde brauche der Verbraucher nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun entgegen des Eindruckes der Unentgeltlichkeit der Leistungen die Entgeltlichkeit der Leistungen festgelegt werde. Nur bei einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite wäre eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend. Die Vereinbarung der Vergütung folge auch nicht aus dem Umstand, dass die Leistungen naturgemäß nur kostenpflichtig angeboten werden würden. Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistungen den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind. Die oben genannten Umstände sprachen nach Auffassung des Gerichtes jedoch gerade gegen entsprechende Umstände. Die Zahlungsklage wurde abgewiesen.
- AG Perleberg: Entgeltforderung für Branchenbuch-Eintrag ist wegen Täuschung anfechtbarveröffentlicht am 17. November 2008
AG Perleberg, Urteil vom 05.06.2008, Az. 11 C 301/07
§§ 123, 142 BGBNachdem das LG Rostock entschieden hatte, dass die versteckte Entgeltklausel eines bekannten Branchenbuch-Verlages als überraschende AGB unwirksam sei (bitten klicken Sie auf diesen Link: LG Rostock), stellte das Amtsgericht Perleberg fast gleichzeitig fest, dass diese Klausel auch aus dem Rechtsgrund der arglistigen Täuschung angefochten werden könne. Das Gericht war der Auffassung, dass feststehe, „dass die Klägerin es mit Unterbreitung von Angeboten der vorliegenden Art darauf abgesehen hat, die mangelnde Sorgfalt der Adressaten beim Lesen des Angebotstextes zu nutzen, um so zum Abschluss von Werbeverträgen zu kommen“. Die rechtzeitig erfolgte Anfechtung habe die Folge, dass der geschlossene Vertrag nichtig sei.
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