Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur Beteiligung des Übersetzers an Rechteübertragungen – Angemessene Übersetzungsvergütung IIIveröffentlicht am 27. Januar 2012
BGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 49/09
§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhGDer BGH hat wiederum entschieden, dass ein Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen kann, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird. Dabei seien die Übersetzungen diverser Buchtitel durch den Kläger unstreitig persönliche geistige Schöpfungen, die Urheberrechtsschutz genießen. Zur Absatzbeteiligung in Höhe von 0,8% für Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 0,4% für Taschenbuchausgaben hat der Senat bereits hier ausgeführt. Darüber hinaus stehe dem Übersetzer als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Beteiligung an sämtlichen Erlösen aus Nutzungen, die nicht der Buchpreisbindung unterliegen, sowie aus der Vergabe von Rechten an Dritte in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils zu. Dabei dürfe der Erlösanteil des Übersetzers jedoch nicht den Erlösanteil des Verlages übersteigen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - BGH: Grundsätzliche prozentuale Erfolgsbeteiligung des Übersetzers / Angemessene Übersetzungsvergütung IIveröffentlicht am 23. Januar 2012
BGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 78/08
§ 32 Abs. 1 Satz 2 UrhGDer BGH hat entschieden, dass bei einer unzureichenden Vergütungsvereinbarung für die Übersetzung eines Buchtitels ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages besteht. Dabei könne der Übersetzer ein zusätzliches Honorar in Höhe von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover- und Trade-Paperback-Ausgaben und in Höhe von 0,4% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspruchen, jeweils soweit die Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplare 5.000 Exemplare übersteige. Die Höhe dieser Beteiligung hatte der BGH bereits zuvor in einem Urteil zur Übersetzervergütung festgelegt (s. hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zu der Frage, wann der Übersetzer mit dem Verlag sein Honorar „nachverhandeln“ kann / Übersetzungsvergütung Iveröffentlicht am 5. Juni 2011
BGH, Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 38/07
§ 32 Abs. 1 S. 3 UrhGDer BGH hat in dem ursprünglichen von mittlerweile drei Urteilen entschieden, dass der Übersetzer eines literarischen Werks grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Vergütung in Form einer prozentualen Beteiligung am Erlös der verkauften Bücher hat. Auch sei der Übersetzer an den Erlösen des Verlags zu beteiligen, die der Verlag mit der Einräumung von Nutzungsrechten an dem übersetzten Werk an Dritte erwirtschafte. Aus der Pressemitteilung Nr. 207/09 des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2009: „Die klagende Übersetzerin hatte sich gegenüber der beklagten Verlagsgruppe im November 2001 zur Übersetzung zweier Romane aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet. Sie räumte dem Verlag sämtliche Nutzungsrechte an ihrer Übersetzung inhaltlich umfassend und zeitlich unbeschränkt ein. Dafür erhielt sie das vereinbarte Honorar von rund 15,00 EUR für jede Seite des übersetzten Textes. Die Klägerin ist der Ansicht, das vereinbarte Honorar sei unangemessen. Sie hat von der Beklagten deshalb nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG eine Änderung des Übersetzervertrages verlangt. (mehr …)
- BGH: Der Übersetzer hat Anspruch auf seine Beteiligung an Verkaufserlösen eines Buchsveröffentlicht am 8. Oktober 2009
BGH, Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 38/07
§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhGDer BGH hat entschieden, dass Übersetzer literarischer Werke im Rahmen ihres urheberrechtlichen Anspruchs auf angemessene Vergütung eine prozentuale Beteiligung am Erlös der verkauften Bücher geltend machen können. Im vorliegenden Fall hatte die klagende Übersetzerin dem beklagten Verlag sämtliche Nutzungsrechte an ihrer Übersetzung inhaltlich umfassend und zeitlich unbeschränkt eingeräumt und eine Vergütung von 15,00 EUR je Seite des übersetzten Textes erhalten. Nachdem sich die übersetzten Bücher als Erfolg erwiesen, verlangte die Übersetzerin nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG eine Änderung des Übersetzervertrages. (mehr …)