Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Frankfurt a.M.: Zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung im Auslandveröffentlicht am 16. Dezember 2014
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.04.2014, Az. 2-03 O 95/13
Art. 8 Abs. 3 EGV 1393/2007; § 929 ZPO, § 935 ZPO, § 936 ZPO; § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 8 UWG, § 12 UWGDas LG Frankfurt hat entschieden, dass es für die Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Ausland grundsätzlich genügt, innerhalb der einmonatigen Vollziehungsfrist den Antrag auf Auslandszustellung bei Gericht zu stellen, wenn anschließend die Zustellung „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Nachdem bei einem Zustellversuch per Einschreiben in deutscher Sprache – zu Recht – die Annahme verweigert wurde, da es sich um ein italienisches Unternehmen handele, habe es 2 Monate nach Anzeige der Annahmeverweigerung bei Gericht gedauert, bis die erforderliche Übersetzung und erneute Zustellung beantragt wurden. Dies sei nicht mehr „demnächst“. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG München I: Italiener kann auf deutsch abgemahnt werden – Zur Kostenerstattung für Abmahnungenveröffentlicht am 15. März 2012
LG München I, Urteil vom 14.02.2012, Az. 1 HK O 12863/11
§ 42 Abs. 2 GeschmackmGDas LG München hat entschieden, dass auch eine in deutscher Sprache abgefasste Abmahnung an einen italienischen Autohändler zu einem Kostenerstattungsanspruch führt. Vorliegend hatte der Autohändler in Italien auf der Plattform „mobile.de“ ein Fahrzeug angeboten, welches Geschmacksmusterrechte eines deutschen Herstellers verletzte. Die auf deutsch abgefasste Abmahnung an den italienischen Händler sei zulässig gewesen. Für die Abmahnung selbst sei keine Form vorgeschrieben, auch nicht hinsichtlich der Sprache. Der Empfänger solle lediglich in die Lage versetzt werden, zu erkennen, was ihm vorgeworfen werde und ggf. eine Erklärung hierzu abzugeben. Vorliegend hätte die Beklagte aus der Abmahnung unschwer erkennen können, worum es gehe. Dann hätte es der Beklagten oblegen, für eine Übersetzung zu sorgen und/oder sich an einen Anwalt zu wenden. Die gesetzte Frist von fast 14 Tagen sei dafür als ausreichend zu bewerten.
- BGH: Übersetzung einer fremdsprachigen Patentanmeldung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen / Zur Fristwahrung durch unvollständige Übersetzungenveröffentlicht am 6. Oktober 2011
BGH, Beschluss vom 18.07.2011, Az. X ZB 10/10
§ 35 PatG, § 14 Abs. 1 PatV
Der BGH hat entschieden, dass bei der Anmeldung eines fremdsprachigen Patents die deutsche Übersetzung innerhalb von 3 Monaten erfolgen muss, um den Anmeldetag zu wahren. Dafür sei allerdings unter Umständen auch eine unvollständige oder zum Teil fehlerhafte Übersetzung ausreichend. Ergänzungen könnten auch nach Ablauf der 3-Monats-Frist vorgenommen werden. Die innerhalb der Frist eingereichte Übersetzung müsse lediglich die Mindestanforderungen erfüllen, die auch für die fremdsprachige Anmeldung selbst gelten (Enthalten sein muss: Name des Anmelders, Antrag auf Erteilung des Patents und Angaben, die dem äußeren Anschein nach eine Beschreibung der Erfindung darstellen). Zum Volltext der Enstcheidung:
(mehr …) - OLG Koblenz: Vollmacht für ausländische Partei muss bei Prozess lückenlos in deutsche Sprache übersetzt seinveröffentlicht am 12. Januar 2010
OLG Koblenz, Urteil vom 14.05.2009, Az. 14 W 286/09
§ 184 GVGDas OLG Koblenz hat darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt, der eine ausländische Partei vor Gericht vertritt, seine Bevollmächtigung notfalls umfassend nachzuweisen hat. Dieser Nachweis habe stufenweise bis hin zur Klägerin selbst (BGH NJW-RR 2002, 933; Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 80 Rdnr. 8 ) gemäß § 184 GVG durch deutschsprachige Urkunden geführt werden müssen, insbesondere nachdem dies zuvor gerichtlich angemahnt worden sei. Die in italienisch gehaltenen Schriftstücke hätten nicht beachtet zu werden brauchen (Lückemann in Zöller, GVG, 27. Aufl., § 184 Rdnr. 4). (mehr …)
- LG Düsseldorf: Patent unwirksam, wegen falscher sprachlicher Übersetzung?veröffentlicht am 23. August 2009
LG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2009, 4b O 146/07
Artikel II § 3 Abs. 1 und 2 IntPatÜBDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die fehlende Überschrift in der Übersetzung einer europäischen Patentschrift zum Verlust der Wirkung des Patents führen kann. Europäische Patente, deren Anmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht worden sind, müssen zu ihrer Wirksamkeit innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung deutsch übersetzt werden, wenn der Hinweis auf die Patenterteilung vor dem 01.05.2008 veröffentlicht worden ist. Ist die Übersetzung fehlerhaft, so entfaltet das europäische Patent für Deutschland von Anfang an keine Wirkung. Das Urteil mutet im Hinblick auf – LG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007, Az. 4 a O 82/06 – etwas formalistisch an. In letzterem Fall war gleich eine ganze Seite der Patentschrift nicht übersetzt worden.