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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Februar 2014

    OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.12.2013, Az. 1 U 36/13
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 UWG, § 8 UWG

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass die Werbung eines Stromversorgers mit dem Slogan „Wir haben die bessere Energie“ zulässig und nicht irreführend ist. Es werde weder ein konkreter Mitbewerber in Vergleich genommen noch liege eine irreführende Spitzenstellungsbehauptung vor. Es sei jedoch nicht zulässig, mit dem Auszug aus einer Abrechnung eines Konkurrenten und der Frage „Hat Ihr Energieversorger in ihrer aktuellen Jahresabrechnung eine Preiserhöhung versteckt?“ zu werben. Hier werde der Verbraucher zu der Fehlvorstellung verleitet, dass der durch das verwendete Abrechnungsschreiben in Bezug genommene Konkurrent unredlich handele. Auf die Erkennbarkeit des Mitbewerbers komme es dabei nicht an. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Schleswig-Holstein, Hinweisbeschluss vom 28.06.2010, Az. 6 U 27/10
    § 5 I UWG

    Das OLG Schleswig hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Werbeaussage „Das sicherste Auto aller Zeiten“ eine Spitzenstellungsbehauptung auf dem Automarkt im Bereich Sicherheit darstelle. Treffe diese nicht zu, sei die Werbung irreführend und wettbewerbswidrig. Der Wortsinn der Erklärung gehe dahin, dass die geltend gemachte Spitzengruppenstellung im Hinblick auf Sicherheit für alle bis zum Erscheinen der Werbeanzeige produzierten Autos in Anspruch genommen werde, dass also das beworbene Auto zum Zeitpunkt der Inserierung der Anzeige das bis dahin sicherste Auto aller Zeiten sein solle. Durch einen Sternchenhinweis, wonach der Wagen 37 von 37 möglichen Punkten zum Insassenschutz im Euro NCAP Crashtest 2008 erreicht habe, werde dieser Inhalt der Werbeaussage verstärkt. Diese Behauptung sei jedoch nicht richtig, weshalb das OLG die Erfolgsaussichten der Berufung der Beklagten als nicht gegeben einschätzte.

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  • veröffentlicht am 8. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 18.09.2009, Az. 6 U 57/09
    § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbeaussage für einen Brotaufstrich „Schmeckt wie frische Frucht auf Brot“ keine Irreführung enthält. Das Gericht konnte sich der Auffassung der Klägerin, dass der Verbraucher bei dieser Aussage annehme, dass frische Früchte zur Verarbeitung gekommen seien und dass der Geschmack des Brotaufstriches dem Geschmack frischer Früchte gleichkomme, nicht anschließen. Die Klägerin sah darin eine Irreführung des Verbrauchers, da unstreitig tiefgekühlte Früchte zur Verarbeitung gekommen seien und dies geschmacklich hinter frischen Früchten zurückbleibe. Das Gericht führte aus, dass die beanstandete Werbung keine Angaben über das Verfahren zur Herstellung der Ware beinhalte. Eine Irreführung läge jedoch nur dann vor, wenn der Verkehr die angegriffenen Werbeaussagen dahin verstehen würde, dass die Herstellung des Brotaufstriches auf der Verwendung frischer Früchte beruhe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Werbung nehmen lediglich auf den Geschmack des Produkts Bezug. Der Verbraucher habe daher keinen Anhaltspunkt anzunehmen, dass der bislang unerreichte Frische-Geschmack auf der Verwendung frischer Früchte beruhe. Auch liege keine Irreführung in der Behauptung, der Geschmack des angebotenen Brotaufstriches sei genauso gut wie der von frischen Früchten. Hierbei handele es sich um eine subjektiv gefällte Aussage und nicht um eine Angabe im Sinne des § 5 UWG, dass eine geschmackliche Identität zu frischen Früchten bestehe. Der Geschmack eines Produkts werde von jeder Person anders beurteilt, so dass der Verbraucher die werbliche Übertreibung erkennen und dementsprechend bewerten werde.

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