Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Hamburg: Unzumutbare Belästigung durch Werbeanruf bereits bei einmaligem Anruf / „Hartnäckiges Verhalten“ gemäß UGP-RL ist nicht erforderlichveröffentlicht am 1. Dezember 2009
LG Hamburg, Urteil vom 16.12.2008, Az. 312 O 436/08
§§ 3; 7 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG, Art. 8 iVm. Anhang I Nr. 26 UGP-RL
Das LG Hamburg hat entschieden, dass auch bereits ein einmaliger Werbeanruf (hier: Vermittlung von Gewinnspiel) als unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG anzusehen ist. Die Beklagte hatte eingewandt, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG sei seit dem 12.07.2007 zwingend richtlinienkonform auszulegen, so dass Art. 8 iVm. Anhang I Nr. 26 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) Anwendung finde, der besage, dass als aggressive Geschäftspraktik anzusehen sei, wenn Kunden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon usw. geworben werden; dies schließe ein einmaliges unerwünschtes Ansprechen als aggressive Geschäftspraktik bereits aus, da es an der Hartnäckigkeit fehle.
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