Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Eine Datenschutznorm ist keine „verbraucherschützende Vorschrift“ (im Sinne von § 2 Abs. 1 UklaG / § 4 Nr. 11 UWG)veröffentlicht am 6. März 2012
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2004, Az. I-7 U 149/03
§ 28 Abs. 4 BDS, § 2 Abs. 1 UKlaG § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass § 28 Abs. 4 BDSG eine Belehrungspflicht des Verwenders von personenbezogenen Daten konstituiere. Daraus lasse sich aber nicht bereits herleiten, dass es sich bei § 28 Abs. 4 BDSG um eine verbraucherschützende Vorschrift handele. Diese Frage ist insbesondere in Hinblick auf die Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden, die sich gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG legitimiert sehen, relevant, aber auch in Hinblick auf §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, da zu den „Marktteilnehmern“ gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG neben Mitbewerbern insbesondere auch Verbraucher zu zählen sind. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) steht der Abmahnung wettbewerbswidriger AGB-Klauseln durch Konkurrenten nicht entgegenveröffentlicht am 17. Oktober 2010
BGH, Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 34/08
§§ 3; § 4 Nr. 11 UWG; §§ 13; 474 Abs. 1 S. 1; 475 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaGDer BGH hat im Gegensatz zum OLG Hamburg entschieden, dass unwirksame, wettbewerbswidrige AGB-Klauseln auch von Wettbewerbern abgemahnt werden können und das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) dem nicht entgegenstehe. Zitat: „Die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG ist nicht wegen eines Vorrangs des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG ausgeschlossen. Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zuwiderhandelt. Anspruchsberechtigt sind nach § 3 Abs. 1 UKlaG näher bestimmte Einrichtungen, Verbände oder Kammern und nicht Mitbewerber des in Anspruch genommenen Unternehmens. Eine ausdrückliche Vorrangregelung lässt sich aber weder dem Unterlassungsklagengesetz noch dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entnehmen. Das Unterlassungsklagengesetz stellt kein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem dar. Aus ihm ergibt sich auch nichts dafür, dass Mitbewerber von der Bekämpfung von Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze, die im Zusammenhang mit Verbraucher- verträgen stehen, ausgeschlossen sein sollen (vgl. OLG Jena GRUR-RR 2006, 283; KG GRUR-RR 2007, 291, 292; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.17; ders., NJW 2008, 177, 178; Fezer/Götting aaO § 4-11 Rdn. 159; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 30; Woitkewitsch, GRUR-RR 2007, 257, 258; a.A. OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 287, 288).“
- LG Kiel: Zur irreführenden Werbung mit der Bezeichnung „FCKW-frei“ / „FCKW-frei“ (2)veröffentlicht am 24. September 2010
LG Kiel, Beschluss vom 22.07.2010, Az. 14 O 73/10
§§ 3, 8 Abs. 1 UWG; §§ 2; 3 Abs. 1, Abs. 4 UKlaGDas LG Kiel hat einem Onlinehändler bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des geschäftlichen Handelns Imprägnierspray gegenüber Verbrauchern anzubieten und dabei mit der Bezeichnung FCKW-frei zu werben, soweit die Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoff bei Imprägniersprays untersagt ist. Es wurde ein Streitwert von 5.000,00 EUR festgesetzt, nachdem der Antragsteller – der Verein pro Verbraucherschutz e.V. – noch einen Streitwert von 10.000,00 EUR beantragt hatte.
- KG Berlin: Die in AGB enthaltene Klausel „Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig“ ist unwirksam und abmahnfähigveröffentlicht am 30. Juli 2008
KG Berlin, Beschluss vom 25.01.2008, Az. 5 W 344/07
§§ 266, 307 Abs. 2 Nr. 1, 309 Nr. 2 a, 312c Abs. 1 Satz 1, 320 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV, Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, § 4 Nr. 11 UWG
Das KG Berlin hat seine Rechtsauffassung bestätigt, dass die §§ 305 ff. BGB das Marktverhalten regelnde Vorschriften i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG sind und unwirksame AGB zugleich Wettbewerbsverstöße darstellen, die im Mindestmaß abgemahnt werden können. In diesem Zusammenhang wies das Gericht zutreffend darauf hin, dass sich dieses Ergebnis auch bei Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ergäbe, was u.a. dem OLG Köln (Urteil vom 16.05.2008, Az. 6 U 26/08) nicht aufgefallen ist. Im vorliegenden Fall des Kammergerichts verstieß die Klausel „Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig“ u.a. gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da dem Kunden in unzulässiger Weise sein Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) abgeschnitten wurde. Das Kammergericht stellte fest, dass das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) keine spezielle gesetzliche Regelung sei, die dem UWG vorgehe.
(mehr …) - OLG Celle: Unwirksame AGB sind abmahnfähigveröffentlicht am 19. Juni 2008
OLG Celle, Urteil vom 28.02.2008, Az. 13 U 195/07
§§ 305 ff. BGB, §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWGNach Ansicht des OLG Celle besteht kein Vorrang des Unterlassungsklagengesetzes hinsichtlich der Verfolgung von rechtswidrigen AGB-Klauseln mit Wettbewerbsbezug im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Eine Vorrangsregelung ist weder dem Unterlassungsklagengesetz noch dem UWG zu entnehmen. Bei den §§ 305 ff. BGB handele es sich sehr wohl um Vorschriften, die auch dazu bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. In der Folge können Abmahnungen von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im OLG-Bezirk Celle gerichtlich durchgesetzt werden.