Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Hamburg: Unterlassungsaufforderung ohne Ultimatum ist nicht als Abmahnung zu wertenveröffentlicht am 13. Juli 2009
LG Hamburg, Urteil vom 08.02.2008, Az. 324 O 798/07
§§ 823, 1004 BGBDas LG Hamburg hat in dieser presserechtlichen Entscheidung zu der Wirkung und den Voraussetzungen einer Abmahnung Stellung genommen. Eine Bitte sei noch keine ultimative Aufforderung zum Unterlassen, welche wiederum der Abmahnung wesenseigen sei. Unterbleibe in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten eine Abmahnung und werde der Anspruch sofort anerkannt, so habe der Verletzte nach § 93 ZPO die Verfahrenskosten zu tragen (mwN.). Eine ordnungsgemäße Abmahnung setze neben der bestimmten Unterlassungsaufforderung die eindeutige Kennzeichnung des Streitgegenstandes, die Setzung einer ausreichenden Äußerungsfrist und auch die Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall ihrer Fruchtlosigkeit voraus. Überwiegend werde für das Vorliegen einer Abmahnung die außergerichtliche Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, verlangt. (mehr …)