Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: In der Regel erhält der Rechtsanwalt eine 1,3-fache Geschäftsgebühr, keine 1,5-fache Geschäftsgebührveröffentlicht am 9. April 2013
BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az. VIII ZR 323/11
§ 14 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 RVG-VVDer 8. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass in der Regel für die Abrechnung rechtsanwaltlicher Tätigkeit nicht eine 1,5-fache Geschäftsgebühr, sondern lediglich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr anzusetzen ist. Mehr könne nur dann gefordert werden, wenn die Angelegenheit umfangreich oder besonders schwierig gewesen sei. Anders noch der BGH in den Entscheidungen hier und hier. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)