IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2015

    BGH, Beschluss vom 15.09.2015, Az. VI ZR 391/14
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Beurteilung, ob die Werbung für Tragetaschen mit der Eigenschaft „100 % kompostierbar“ irreführend ist, nicht auf die Befragung eines kleinen Teils von Kompostanlagenbetreibern gestützt werden darf, welche behaupten, dass die Tüten aus der Kompostierung aussortiert werden. Trage die Beklagte unter Angabe eines Zeugen vor, dass bei einer Mehrzahl der deutschen Bioabfallkompostanlagen davon auszugehen sei, dass die kompostierbaren Kunststoffe im Prozess verbleiben, so dürfe dieses Beweisangebot nicht – wie vorliegend geschehen – übergangen werden. Der BGH verwies auf die Vorinstanz zurück, um bezüglich des Beweisangebotes rechtliches Gehör zu gewährleisten. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 22. Januar 2014

    LG Erfurt, Urteil vom 30.12.2013, Az. 3 O 1512/13
    § 5a Abs. 2 UWG, § 3 Abs. 2 UWG

    Das LG Erfurt hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale im Wege des Anerkenntnisurteils entschieden, dass die Werbung mit einer Umfrage zur Kundenzufriedenheit (hier: „94,2 % unserer Kunden sind sehr zufrieden mit Geers* *Kundenzufriedenheitsumfrage Gap Vision Januar – Mai 2013“) irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn zu der Umfrage keine Fundstelle angegeben wird. Die angegebene Quelle „Gap Vision Januar – Mai 2013“ sei nicht auffindbar gewesen. Verbraucher hätten daher nicht die Möglichkeit gehabt, die Einzelheiten der Umfrage zu erforschen, so dass wesentliche Informationen vorenthalten geblieben seien.

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNach einer Umfrage des EHI-Retail Institute läuft die von Händlern gebuchte Onlinewerbung der Printwerbung langsam aber sicher den Rang ab. So sollen die Investitionen in Flyer, Kataloge und Anzeigen in Zeitschriften, Zeitungen etc. von 2007 auf 2013 auf ca. 50 % des Gesamtwerbebudgets der Händlerschaft absinken, wohingegen die Onlinewerbung eine Steigerung um über 80 % erfahren soll. Aus unserer Sicht überraschend: Das sog. Mobile Marketing, also die Gesamtheit an Marketingmaßnahmen, welche auf die Nutzer von Handies, Smartphones und andere tragbare Kommunikationsgeräte abzielen, sowie das Social Marketing über soziale Netzwerke wie Facebook oder StudiVZ oder Kommunikationsdienste wie Twitter, wird überaus zurückhaltend bewertet. Gerade einmal ein niedriger einstelliger Prozentanteil des Werbegesamtbudgets soll auf diesen als „temporäre Erscheinung“ bewerteten Marktbereich entfallen.

  • veröffentlicht am 21. April 2010

    BGH, Beschluss vom 11.02.2010, Az. I ZR 154/08
    §§ 3, 5 UWG

    Der BGH hat sich dazu geäußert, wann eine Irreführung durch Meinungsumfragen belegt ist und deutlich gemacht, dass die Fragestellung bei Meinungsumfragen über deren prozessualen Wert entscheiden kann, selbst wenn es sich nur um ein abweichendes Wort handelt. Streitgegenständlich war die Nutzung der Bezeichnung „Bundesdruckerei“ für eine Druckerei, bei der zu Streitbeginn die Bundesrepublik Deutschland zumindest nicht mehrheitlicher Anteilseigner war. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. November 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 05.03.2009, Az. 3 U 159/08
    § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass das Warten auf ein Umfrageergebnis vor Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dringlichkeitsschädlich sein und zur Zurückweisung des Antrags als unbegründet führen kann. Dies gelte allerdings nur für die Punkte des Verfügungsantrags, die keiner weiteren Ermittlungen bedurft hätten und somit auf das Ergebnis der Umfrage nicht angewiesen gewesen seien. Hinsichtlich dieser Ansprüche sei eine Wartezeit von fast 2 Monaten ab Kenntnis bzw. 5 1/2 Wochen ab Erhalt aller zur Verfolgung notwendigen Informationen zu lang gewesen. Die Antragstellerin habe auch die Möglichkeit gehabt, die geltend gemachten Unterlassungsansprüche getrennt zu verfolgen. Dies hätte auch nicht zum Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit wegen Ausübens einer „Salami-Taktik“, d.h. des getrennten Vorgehens gegen unterschiedliche Aussagen desselben Werbemittels, geführt, da für eine solche Vorgehensweise ein nachvollziehbarer Grund vorgelegen hätte. Des Weiteren äußerte sich das Gericht zur Methodik von Umfragen.

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  • veröffentlicht am 12. August 2009

    Der Branchenverband BITKOM (Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.) hat aktuell eine Studie zum Social Media Marketing veröffentlicht. Gerade in Hinblick auf jüngere Internet-Nutzer könne Marketing in Form von Social-Media-Portalen (Gemeinschaftsnetzwert, „Mitmachnetz“) neue Möglichkeiten bieten (JavaScript-Link: Studie). Das Internet als “Mitmachnetz“ hole auf. So habe die ARD/ZDF Onlinestudie 2008 ergeben, dass zwei Drittel aller Onlinenutzer Wikipedia nutzten. Besonders aktiv seien auch hier die jüngeren “Onliner“, wo die Nutzungszahlen von Web 2.0-Angeboten teilweise über 90 Prozent lägen – so zum Beispiel beim Konsum von “user generated content“ (UGC – Inhalte, die von den Nutzern ins Netz gestellt werden) wie Wikipedia, Weblogs oder Videoportalen (aktiv oder passiv). Ebenso bei der Mitgliedschaft in Communities seien die jungen Onliner weit voraus. Um diese Zielgruppe zu erreichen, sollten Unternehmen zunehmend auf Social-Media-Portale setzen.

  • veröffentlicht am 28. Januar 2009

    OLG Köln, Urteil vom 12.12.2008, Az. 6 U 41/08
    §§
    3, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass Anrufe bei Verbrauchern auch dann als Telefonwerbung unzulässig sind, wenn die Verbraucher vorher per Post angeschrieben und gebeten werden, den geplanten Anrufen binnen einer bestimmten Frist zu widersprechen, anderenfalls von ihrer Einwilligung ausgegangen. werde Der in Rechtsprechung und herrschender juristischer Literatur allgemein anerkannte Grundsatz, dass das Schweigen eines Verbrauchers grundsätzlich nicht als Willenserklärung gelten darf, gilt auch in diesem Fall. Zudem legte das Gericht verhältnismäßig strenge Maßstäbe bei der Frage an, welche Art Anrufe bereits als Telefonwerbung gelten. So wurde dies für die von der Beklagten geplanten „Kundenbefragungen zu Service und Beratung“, die durch ein Marktforschungsinstitut durchgeführt werden sollten, bejaht. Nach Einschätzung des Oberlandesgerichts sind Befragungen, die dazu dienen, die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern und einen bestehenden Kundenstamm zu halten, als Werbung zu definieren. Anders mag dies bei Umfragen von neutralen Instituten zu wissenschaftlichen Zwecken sein, die nicht unmittelbar der Absatzförderung eines bestimmten Auftraggebers dienen.
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