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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Mai 2011

    BGH, Urteil vom 26.03.2009, Az. I ZR 42/06
    § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG

    Der BGH hat entschieden, dass „ein Schadensersatzanspruch, der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet wird, nicht die Umsatzsteuer umfasst, die nach den der Schadensschätzung zugrunde gelegten Lizenzverträgen auf die Lizenzgebühren zu zahlen ist. Schadensersatzzahlungen sind kein Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer, wenn die Zahlung – wie hier – nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern deshalb, weil dieser nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und dessen Folgen einzustehen hat (BFH, Urt. v. 10.12.1998 – V R 58/97, juris Tz. 17 f.; KG NJW-RR 2000, 123, 124).“

  • veröffentlicht am 18. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtFG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2010, Az. 1 K 3016/08
    § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG

    Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein als „Privatverkäufer“ angemeldetes eBay-Mitglied, dass innerhalb von 3 1/2 Jahren ca. 1200 Verkäufe über „Gebrauchsgegenstände“ (u.a Steiff-Teddybären) abwickelt, der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Dies ist insbesondere insoweit von erheblicher Relevanz, als dass wohl die überwiegende Anzahl der Verkäufer bei eBay als „privat“ angemeldet ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Januar 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 16.09.2010, Az. 327 O 507/10
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG; 33 Abs. 1, 34 Satz 4, 23 Abs. 1 PostG; 4 Nr. 11b UStG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung, vorliegend bezüglich Leistungen der Postzustellung, ebenso wie andere steuerrechtliche Vorschriften keine Marktverhaltensregelungen sind, die einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch rechtfertigen könnten. Zweck der steuerrechtlichen Regelung sei es, das Gemeinwesen zu finanzieren, nicht die Interessen von Marktteilnehmern zu schützen. Die Parteien stritten sich um die Umsatzsteuerpflichtigkeit von förmlichen Postzustellungsaufträgen. Das Gericht erklärte, dass zwar, soweit in einem Wirtschaftsbereich die Preise staatlich geregelt oder doch einer staatlichen Genehmigung unterworfen seien, derartige Regelungen Marktverhaltensregelungen zum Schutze der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer darstellten. Dies betreffe jedoch nur die Nettoentgelte der Postleistungen, die von der Regulierungsbehörde bestimmt bzw. genehmigt würden. Die Umsatzsteuerpflicht sei davon unberührt und nach § 4 Nr. 11b UStG zu bestimmen. Diese erstrecke sich nach Ansicht des Gerichts auch auf förmliche Postzustellungsaufträge. Die – nicht ganz unkomplizierte – Regelung lautet:

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  • veröffentlicht am 18. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Meldorf, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 83 C 767/09
    § 280 BGB; § 19 UStG

    Das AG Meldorf hat entschieden, dass ein Käufer von dem Verkäufer nicht Erstattung der zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer verlangen kann, insbesondere nicht aus § 280 BGB. Wenn der Beklagte in seiner Rechnung zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen habe, könne darin zwar die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht liegen. Die Klägerin könne aufgrund dessen aber nur verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die Rechnung ordnungsgemäß ausgestellt worden wäre. Da die Klägerin in diesem Fall ebenfalls 8.000,00 EUR (brutto wie netto) hätte zahlen müssen, sei ihr ein Schaden nicht entstanden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Urteil vom 22.12.2009, Az. 11 O 92/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG; 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV

    Das LG Bonn hatte in dieser Entscheidung über die mögliche Wettbewerbswidrigkeit einer Preisangabe ohne den Zusatz, ob die Mehrwertsteuer enthalten sei oder nicht, zu entscheiden. Die Antragsgegnerin vertrieb Internetanschlüsse hauptsächlich an Gewerbetreibende, die eine hohe Upload-Geschwindigkeit bereit stellen. Sie gab den Preis für diese Leistung z.B. mit „Preise z.B. ab EUR 149,- für eine 2,3 MBit/s flat“ an. Die Antragstellerin war der Auffassung, dass damit ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliege, der wettbewerbswidrig sei. Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht und erließ dementsprechend auch nicht die erwünschte einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Zwar müssten Gewerbetreibende, die Waren an Verbraucher im Wege des Fernabsatzes, z.B. über das Internet, anbieten, angeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer erhalten. Dies gelte auch für die Werbung für konkrete Waren oder Leistungen, wenn diese Werbung unter Angabe von Preise erfolge. In dieser Konstellation sei ein Verstoß jedoch nicht ersichtlich.

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  • veröffentlicht am 4. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtFinanzgericht Münster, Urteil vom 05.06.2009, Az. 5 K 3002/05 U
    §§ 4 Nr. 8 Buchst. g, 4 Nr. 10 Buchst. b UStG

    Das FG Münster hat entschieden, dass bei der Gewährung einer eigenständigen Garantie durch den Händler (nicht durch den Hersteller) diese Garantie für den Händler umsatzsteuerpflichtig ist. Im entschiedenen Fall handelte es sich um ein „Garantiepaket“, dass der Käufer eines Automobils von der Klägerin zusätzlich erwerben konnte. Die Klägerin war der Auffassung, dass auf den Teil des erhaltenen Entgeltes, der auf die Eigengarantie entfallen sei, keine Steuer erhoben werden könne, da es sich um Leistungen des § 4 UStG handele (nämlich um die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze oder/und um Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird). Dem folgte das Gericht nicht und ging davon aus, dass die Eigengarantie eine unselbständige Nebenleistung zum Gebrauchtwagenverkauf darstelle und eine Aufteilung der Umsätze daher nicht in Betracht komme.

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  • veröffentlicht am 15. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 22/05
    §§ 3, 4 Nr. 11;
    8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG; § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 PAngV; § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV

    Der BGH hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass der erforderliche Hinweis darauf, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält, auch durch einen sog. Sternchenhinweis erbracht werden kann. Eine Verpflichtung, den entsprechenden Hinweis in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Preisangabe wiederzugeben, ergebe sich nicht aus § 1 PAngV. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV bestimme nicht, wie der Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer beschaffen sein müsse. Ein entsprechendes Gebot, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angegebenen Preis auf die darin enthaltene Umsatzsteuer hinzuweisen, folge auch nicht aus § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV. Weder die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit nach § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV noch das Gebot des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wonach die nach der Preisangabenverordnung notwendigen Angaben eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein müssten, erforderten, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem angegebenen Preis und dem in Rede stehenden Hinweis bestehe (vgl. BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 – Versandkosten). (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. März 2009

    Dr. Ole DammBFH, Urteil vom 17.12.2008, Az. XI R 62/07
    § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG (2005)

    Der Bundesfinanzhof hat in diesem Urteil die Pflichtangaben benannt, die eine Rechnung enthalten muss, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen. Insbesondere betonten die Richter, dass die Angabe des Lieferzeitpunktes zwingend ist, auch wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung überein stimmt. Eine Ausnahme besteht lediglich gemäß § 14 Abs. 5 S. 1 UStG, wenn das Entgelt für eine noch nicht ausgeführte Lieferung vereinnahmt wird. Trotz der im Jahre 2005 noch leicht missverständlichen Formulierung des Gesetzestextes ist bei vorhergehender Lieferung der Zeitpunkt immer anzugeben, da sonst für das Finanzamt nicht erkennbar ist, ob der Zeitpunkt mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt oder ob er aus einem anderen Grund fehlt. Die zwingende Angabe des Lieferzeitpunkts wurde vom BFH auch nicht als unverhältnismäßig angesehen, da die Finanzämter diese Angabe benötigten, um die korrekte Erhebung der Umsatzsteuer sicherzustellen. Der Leistungsempfänger werde dadurch auch nicht benachteiligt, da er bei fehlendem Lieferzeitpunkt jederzeit vom ausstellenden Unternehmen eine korrigierte Rechnung verlangen kann.

  • veröffentlicht am 4. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt, Urteil vom 06.03.2008, Az. 6 U 85/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in diesem Urteil deutlich gemacht, dass der Preis und sonstige Preisbestandteile nach der Preisangabenverordnung (PAngV) dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein müssen. Bei einer Verlinkung der Angaben sei erforderlich, dass eine solche verlinkte Unterseite vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden müsse. Informationen in anderen, lediglich über allgemeine Links erreichbaren Rubriken, genügten hingegen regelmäßig nicht. Denn ein Kaufinteressent werde erfahrungsgemäß nur solche Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötige oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt werde. Dies sei bei dem Menüpunkten wie „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „Service“ nicht der Falll. Der im konkreten Fall gegebene Hinweis, dass der neben der Abbildung der Ware angegebene Verkaufspreis die Umsatzsteuer enthalte, sei von der Seite, auf der dieses Angebot gemacht werde, nur über den Link „AGB“ erreichbar. Ein Hinweis, dass sich dort weitere Erläuterungen zu dem Preis und seinen Bestandteilen finden, enthalte diese Seite nicht. Es fehlte daher eine „thematische Verknüpfung“ zu den nach der PAngV erforderlichen Angaben. Zusätzlich werde das Auffinden des Links dadurch erschwert, dass dieser Link in der Fußleiste der Seite angebracht sei und so erst durch scrollen sichtbar werde.

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  • veröffentlicht am 17. Juni 2008

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.03.2008, Az. 6 U 85/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 6, 8
    Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 1 Satz 2 PAngV.

    Das OLG Frankfurt a.M. ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Quelle GmbH in der Vergangenheit auf ihrer Website www.quelle.de gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen hat. Konkret wurde die Angabe von Liefer- und Versandkosten beanstandet. Diese könnten zwar grundsätzlich auch auf einer nachgelagerten Internetseite vorgehalten werden; erforderlich sei dabei aber, dass eine solche Seite vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. Informationen in anderen, lediglich über allgemeine Links erreichbaren Rubriken, genügten hingegen regelmäßig nicht, da ein Kunde erfahrungsgemäß nur solche Seiten aufrufen würde, die er zur Information über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird. Dies sei bei einem Link wie „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „Service“ nicht der Fall.

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