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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2007

    BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 2, 6 PAngV

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) braucht die Angabe von Umsatzsteuer und Versandkosten nach § 1 Abs. 2, 6 PAngV nicht unmittelbar neben dem Preis der Ware angegeben zu werden. Dem durchschnittlichen Internetbenutzer sei allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten sowie Umsatzsteuer anfielen. Er seit weiterhin damit vertraut, dass diese Informationen über elektronische Verweise („Links“) zur Verfügung gestellt würden. Es genüge, auf Liefer- und Versandkosten sowie Umsatzsteuer leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer nachgeordneten Seite hinzuweisen, wobei die Hinweise in jedem Fall vor Einleitung des Bestellvorgangs erfolgen müssen.
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