Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Mönchengladbach: Irreführendes Bank-Angebot – Gratis-Konto darf nur mit Zustimmung des Kunden in kostenpflichtiges Konto umgewandelt werdenveröffentlicht am 20. Dezember 2012
LG Mönchengladbach, Urteil vom 26.11.2012, Az. 8 O 62/12
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWGDas LG Mönchengladbach hat entschieden, dass die Umstellung eines Kontovertrags durch eine Bank von einem Gratis-Modell zu einem kostenpflichtigen Konto nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden erfolgen darf. Das Anschreiben an Kunden mit u.a. folgendem Wortlaut „Wir garantieren Ihnen, dass Sie GiroStar, das regulär € 5,99 im Monat kostet, für 12 Monate kostenfrei erhalten. Sollten Sie nach Ablauf der 12 Monate GiroStar nicht weiter nutzen wollen, senden Sie uns dieses Schreiben mit umseitigem Vermerk und Unterschrift zurück“ sei irreführend, da dem Kunden vermittelt werde, dass ohne eine Äußerung von ihm das Konto kostenpflichtig werde. Schweigen könne jedoch keine wirksame Willenserklärung sein. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Kurzfristige Änderung des Prämienkatalogs eines Flugunternehmens kann unwirksam seinveröffentlicht am 2. April 2012
LG Köln, Urteil vom 16.03.2012, Az. 32 O 317/11
§ 307 Abs. 1 S. 1 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass die kurzfristige Änderung des Prämienkatalogs für die Verwendung von so genannten „Bonusmeilen“ eines Flugunternehmens unwirksam sein kann. Zwar sei die Änderung grundsätzlich zulässig, da es sich um eine freiwillige Leistung handele, jedoch müsse dem Kunden nach Treu und Glauben die Möglichkeit gegeben werden, die bis zum Zeitpunkt der Änderung angesammelten Meilen noch zu den alten Konditionen zu verwenden. Anderenfalls liege eine unangemessene Benachteiligung vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Eine eigenmächtige Preselection-Einstellung beim Verbraucher durch Telefonunternehmen ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 20. Januar 2010
OLG Köln, Urteil vom 08.01.2010, Az. 6 U 106/09
§§ 3; 4 Nr. 10; 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWGDas OLG Köln hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen, welches Telefon- anschlüsse von Kunden eines Wettbewerbers bewusst auf das Netz eines anderen Telekommunikationsanbieters voreinstellt und/oder voreinstellen lässt, durch gezielte Behinderung wettbewerbswidrig handelt, wenn die Kunden zuvor lediglich die Einrichtung der Rufnummernanzeige (Clipfunktion) beantragt haben. Eine trotz gegenteiligen Kundenauftrags durchgeführte Änderung der bisher zu Gunsten der Klägerin bestehenden dauerhaften Voreinstellung des Telefonanschlusses, wenn sie nicht nur auf einem Bedienungsfehler oder ähnlichen Versehen beruhe, sondern bewusst erfolge, stelle über die im unangemessenen „Umlenken“ des Kundenauftrags liegende Vertragsverletzung hinaus auch eine unlautere Behinderung der davon betroffenen Klägerin dar (vgl. BGH, GRUR 2009, 876 [Rn. 21 f.] – „Änderung der Voreinstellung II“ m.w.N.). Dem bewussten Verhalten eines mit der Abwicklung des Kundenauftrags persönlich befassten Mitarbeiters stehe es auf dem Gebiet der Kommunikation mit seinen vielfältig technisierten Abläufen gleich, wenn solche Vorgänge ohne ausreichende menschliche Kontrolle automatisch erfolgten und dabei vorkommende weisungswidrige Änderungen der Voreinstellung zu Gunsten des eigenen Unternehmens bei dessen Organisation bewusst in Kauf genommen würden. (mehr …)
- LG Düsseldorf: Die Einhaltung einer Unterlassungserklärung kann auch aktive Maßnahmen erfordernveröffentlicht am 17. November 2008
LG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2008, Az. 38 O 60/08
§§ 3, 5, 6 UWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Einhaltung einer abgegebenen Unterlassungserklärung neben der bloßen Unterlassung des wettbewerbswidrigen Verhaltens auch aktive Maßnahmen fordern kann. Im vorliegenden Fall hatte die Unterlassungsschuldnerin auf Warenverpackungen ihres Produkts eine unzutreffende, vergleichende Werbung zu einem Konkurrenzprodukt aufgedruckt. Diese Verpackungen waren im Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung bereits in den Einzelhandel gelangt. Im Rahmen einer in ausbedungenen Umstellungsfrist war es der Unterlassungsschuldnerin nicht gelungen, flächendeckend dafür zu sorgen, dass die Umverpackungen mit einem Aufkleber versehen wurden. Das Gericht war der Auffassung, dass die Unterlassungsschuldnerin sich nicht ausreichend bemüht habe, die Verstöße rechtzeitig abzustellen, etwa indem sie den Einzelhändlern die möglichen rechtlichen Konsequenzen deutlich vor Augen geführt oder eine ausreichende Verteilung von Aufklebern durch eigenen Außendienstmitarbeiter organisiert hätte. Hierin sah das Gericht das erforderliche Verschulden.
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