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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Essen, Versäumnisurteil vom 06.03.2012, Az. 42 O 2/12
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Essen hat auf Betreiben der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass eine Umtauschgarantie mit dem Wortlaut „Umtausch ohne Wenn und Aber“ irreführend ist, wenn doch bestehende Ausnahmen nicht in der Werbung aufgeführt werden. Vorliegend wollte ein Kunde innerhalb der Umtauschfrist von 14 Tagen ein Smartphone (mit Originalverpackung und unbeschädigt) zurückgeben, was ihm mit Hinweis auf eine nach Aktivierung der Software zu laufen beginnende Herstellergarantie verwehrt wurde. Allgemein sei eine Benutzung der umzutauschenden Ware nicht gestattet. Dies widerspreche allerdings der in der Werbung beschriebenen Umtauschmöglichkeit bei Nichtgefallen, da der Kunde letzteres in der Regel erst durch Benutzung der Ware feststellen könne.

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