Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- AG Köln: Tarifbestimmungen eines Handy-Anbieters ersetzen keinen Vertragveröffentlicht am 6. Juni 2014
AG Köln, Urteil vom 30.04.2014, Az. 127 C 474/13
§ 157 BGBDas AG Köln hat entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter für den Abschluss eines Vertrages (hier: UMTS-Vertrag, die ersten 3 Monate kostenlos) beweispflichtig ist. Ein Vertragsschluss ergebe sich weder aus einer nicht unterschriebenen Vertragskopie noch aus einer Aktivierungsmitteilung des Anbieters. Auch seitenlange kleingedruckte Tarifbestimmungen würden keinen individuellen Vertrag ersetzen. Zum Volltext der Entscheidung: