Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Kehl: Telefonanbieter muss bei Umzug des Verbrauchers die bisherige Leistung – sofern technisch möglich – am neuen Wohnort weiterführenveröffentlicht am 26. Februar 2013
AG Kehl, Urteil vom 04.02.2013, Az. 5 C 441/12
§§ 611 ff. BGB, § 326 Abs.1 S. 1 BGB; § 46 Abs. 8 S. 1 und 2 TKGDas AG Kehl hat entschieden, dass der Anbieter eines Telefon-/Internetanschlusses nach einem Umzug des Kunden verpflichtet ist, die vertragliche Leistung auch am neuen Wohnort zu denselben Bedingungen zu erbringen, sofern dies am neuen Wohnort grundsätzlich möglich ist. Dies ergebe sich seit dem 10.05.2012 aus dem TKG. Der Anbieter dürfe sich nicht darauf berufen, dass ein bestimmter Tarif nicht mehr angeboten werde, wenn dieser auch am neuen Wohnort technisch möglich sei. Kündige der Anbieter den Vertrag, weil der Kunde mit einer Änderung nicht einverstanden sei, könne der Anbieter keine Entgelte für die restliche Vertragslaufzeit verlangen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - AG Wismar: Zur fristlosen Kündigung eines Telefonvertrags bei Umzugveröffentlicht am 24. Januar 2013
AG Wismar, Urteil vom 10.12.2012, Az. 2 C 371/11
§ 314 BGBDas AG Wismar hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines (Festnetz-)Telefonvertrages seitens des Kunden zulässig ist, wenn dieser umzieht und der Telefonanbieter an dem neuen Wohnort keine Leistungen erbringen kann oder will. Ein Festhalten an dem bestehenden Vertrag sei dem Kunden unter diesen Umständen nicht zumutbar. Der BGH hat dies in einer ähnlichen Situation allerdings anders gesehen (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- Bundesregierung legt Gesetzesentwurf für ein neues Telekommunikationsgesetz (TKG) vorveröffentlicht am 4. März 2011
Am 02.03.2011 hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen“ (hier) vorgelegt. Unter anderem werden aktuelle nationale verbraucherrechtliche Themen aufgegriffen. Hierzu gehören Regelungen zur Warteschleifenproblematik, zum Anbieterwechsel sowie zur vertragsunabhängigen Mitnahme der Mobilfunkrufnummer beim Wechsel des Anbieters. Hier einige Ausschnitte aus dem geplanten Gesetz: (mehr …)
- AG Lahr: Zum Anspruch des Kunden auf Mitnahme des Festnetzanschlusses bei Umzug / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 4. Januar 2011
AG Lahr, Urteil vom 10.12.2010, Az. 5 C 121/10
§§ 611 ff., 626, 242 BGBDas AG Lahr hat entschieden, dass Kunden eines Telefonunternehmens grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, bei einem Umzug ihren Festnetzanschluss mitzunehmen. Die Beklagten waren in der 24-monatigen Vertragslaufzeit innerhalb ihres bisherigen Wohnortes umgezogen und baten um Weiterführung des vereinbarten Tarifs auch am neuen Wohnsitz. Dies lehnte das klagende Telekommunikationsunternehmen ab und bot den Abschluss eines neuen Vertrags mit geänderten Konditionen und Neubeginn der Laufzeit an. Daraufhin kündigten die Beklagten den Vertrag fristlos. Die Klägerin verlangte eine Nachzahlung von ca. 250,00 EUR. Das Amtsgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass, sofern die technische Möglichkeit bestehe, der Kunde Anspruch auf die Fortführung des abgeschlossenen Vertrages habe. Lediglich Kosten, die durch die Änderung des Anschlusses entstehen, könnten dem Kunden auferlegt werden. Zur Verpflichtung des Dienstleisters führte das Gericht aus:
- LG Stuttgart: „Umzugsklausel“ – AGB von Energieversorgern mit Sonderkündigungsrecht rechtmäßigveröffentlicht am 25. Oktober 2010
LG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2010, Az. 20 O 70/10
§§ 242, 307 ff BGBDas LG Stuttgart hat entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Energieversorgers, die für den Fall des Umzugs eines Kunden eine Sonderkündigungsregelung des Energieversorgers enthalten, rechtmäßig sind. Der Kunde werde nicht unangemessen benachteiligt, da der Stromlieferungsvertrag anschlussbezogen und nicht personenbezogen sei. Ziehe der Kunde um, ändere sich eine wesentliche Vertragsgrundlage. Darüber hinaus sei dem Kunden im streitigen Fall ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt, obwohl dies nach allgemeinen Grundsätzen nicht unbedingt notwendig sei. Es sei kein Grund ersichtlich, den Kunden, aus dessen Sphäre bei objektiver Betrachtung die Störung des Vertragsverhältnisses (Umzug) stamme, einseitig zu bevorzugen. Vielmehr entspreche es Treu und Glauben, dass beide Partner des gestörten Dauerschuldverhältnisses berechtigt seien, den Vertrag durch eine außerordentliche Kündigung zu beenden. Der Bundesverband Verbraucherzentrale hat auf das Urteil hingewiesen.
- LG Frankfurt a.M.: 13.000,00 EUR Schadensersatz für die verspätete Schaltung eines Telefonanschlussesveröffentlicht am 17. Februar 2009
LG Frankfurt, Urteil vom 11.06.2008, Az. 3-13 O 61/06
§ 280 BGB
Das LG Frankfurt hatte einen Fall zu beurteilen, in dem der verzögerte „Umzug“ eines geschäftlichen Telefonanschlusses zu erheblichen Schäden beim Kläger führte. Der Kläger verlegte den Sitz seiner Geschäftsräume zum 01.03.2003 innerhalb von Berlin und meldete dies bereits am 10.02.2003 seinem Telefonprovider. Mit diesem war vertraglich vereinbart, dass bei einem Umzug die bisherigen Telefonnummern auf seinen neuen Anschluss geschaltet würden. Erst eine Woche nach dem Umzug, am 07.03.2003, erkundigte sich die Telefongesellschaft nach der Lage der Anschlussdose, die sie für die Umschaltung benötigte. Obwohl der Kläger diese prompt mitteilte, wurde die Umschaltung erst am 28.03.2003 beantragt und schließlich am 08.04.2003 durchgeführt. Der über diese Praxis empörte Kläger verlangte nun auf gerichtlichem Weg Schadensersatz, da seine Kunden ihn mehrere Wochen nicht hätten erreichen können und ihm erhebliche Einbußen entstanden seien. Das Gericht gab ihm Recht und verurteilte den Telefonanbieter zu mehr als 13.000,00 EUR Schadensersatz. Diese Summe wurde vom Gericht geschätzt, nachdem der Kläger umfangreiche Umsatz- und Gewinnzahlen aus einem Zeitraum von 2002 – 2005 vorgelegt hatte.