Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Zur irreführenden Verwendung eines Gütesiegels und der Klagebefugnis einer Industrie- und Handelskammerveröffentlicht am 28. Dezember 2015
KG Berlin, Urteil vom 27.03.2012, Az. 5 U 39/10
§ 5 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 4 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Verleihung eines „deutschen Hygienezertifikats“ gegen Entgelt durch ein privates Unternehmen wettbewerbswidrig ist, weil der Eindruck erweckt werde, dass es sich um ein von einer neutralen Stelle verliehenes Gütesiegel handele. Die Verwendung eines dem Aeskulap-Stab ähnlichen Zeichens verstärke noch den Eindruck eines offiziellen medizinischen Hygienestandards. Zudem stellte das Gericht fest, dass ein Verband, dem gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG klagebefugte Industrie- und Handelskammern angehören, seinerseits klagebefugt hinsichtlich Wettbewerbsverstößen aus den Bereichen Industrie und Handel sei. Die finanzielle Ausstattung dieses Verbandes müsse solide sein, jedoch nicht dem Erfordernis entsprechen, dass der gleichzeitige Verlust aller geführten Prozessverfahren vollständig abgedeckt sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Hamburg: Selbst beauftragter Warentest darf in der Werbung nicht als Test eines unabhängigen Instituts dargestellt werdenveröffentlicht am 8. April 2014
OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2013, Az. 5 U 278/11
§ 3 Abs. 1 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für ein Lebensmittel (hier: Margarine) irreführend und damit unlauter ist, wenn mit den Begriffen „Nr. 1 im Geschmack“ und „Probieren Sie jetzt selbst den Testsieger* im Geschmack!“ geworben wird, ohne dass Fundstelle und Umstände des Tests erläutert werden. Auf Grund der Vertrautheit mit z.B. Tests der Stiftung Warentest erwarte der Verbraucher bei einer solchen Werbung, dass Tests von einer unabhängigen Stelle durchgeführt worden seien. Handele es sich wie vorliegend um einen selbst beauftragten Test des Werbetreibenden, so sei deutlich darauf hinzuweisen, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Zum Volltext der Entscheidung:
- Datenschutzrecht: Hat Berlin den ersten wirklich „unabhängigen“ Datenschutzbeauftragten?veröffentlicht am 21. Februar 2011
Nach dem Urteil des EuGH (Urteil vom 09.03.2010, Az. C-518/ 07) hat das Land Berlin offensichtlich Konsequenzen bei der staatlichen Aufsicht über die Berliner Datenschutzbehörde gezogen. Laut einer Mitteilung des Landesdatenschutzbeauftragten Dr. Alexander Dix, ist das Landesdatenschutzgesetz in Berlin (BlnDSG) derart geändert worden, dass die bisherige Rechtsaufsicht des Senats über den Berliner Landesdatenschutzbeauftragten gestrichen worden ist. Außerdem sind, so die Pressemitteilung vom 18.02.2011, öffentliche Stellen Berlins dazu verpflichtet, unverzüglich die Betroffenen und den Berliner Datenschutzbeauftragten zu informieren, wenn personenbezogene Daten jemandem unrechtmäßig bekannt geworden sind und dies zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen führen kann. Statt der Benachrichtigung der Betroffenen kann u. U. der Datenschutzverstoß veröffentlicht werden. Eine solche Verpflichtung hatte der Bundesgesetzgeber schon 2009 für die Wirtschaft eingeführt.