Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Angabe „CE-geprüft“ ist irreführendveröffentlicht am 11. Oktober 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.06.2012, Az. 6 U 24/11
§ 3 Abs. 2 UWG, § 5 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Angabe „CE-geprüft“ z.B. auf Spielwaren eine irreführende und daher wettbewerbswidrige Werbung darstellt. Durch das CE-Zeichen bestätige der Verwender in der Regel lediglich selbst die Konformität des Produktes mit den einschlägigen Vorschriften. Der Zusatz „geprüft“ erwecke jedoch den fälschlichen Eindruck, dass eine vom Hersteller unabhängige Stelle die beworbenen Spielzeugwaren einer Überprüfung unterzogen habe. Zum Volltext der Entscheidung:
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